(1)Ein Konsortium aus Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder der Ukraine oder eine SEAP kann Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einrichten, verwalten und aufrechterhalten und zu diesem Zweck die EDA ersuchen, ihr Fachwissen zur Verfügung zu stellen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 besteht ein Konsortium von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder der Ukraine aus mindestens drei dieser Länder, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sein müssen.
(2)Die Mitgliedstaaten, die einen Pool für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einrichten, stellen sicher, dass die Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung dieses Pools mit den in Artikel 36 Absatz 1 genannten Zielen sowie mit den Zielen gemäß Artikel 4 und, sofern relevant, gemäß Artikel 22 im Einklang steht.
(3)Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, die Ukraine und SEAPs, die einen Pool für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einrichten, gewähren allen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern sowie der Ukraine eine sofortige und bevorzugte Erwerbs-, Nutzungs- oder Leasingoption für Verteidigungsgüter, die Teil dieses Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich sind.
(4)Wird im Rahmen einer SEAP ein Pool für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich eingerichtet, so kann mit dem Programm oder dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine Folgendes finanziell unterstützt werden: a) die gemeinsame Beschaffung zusätzlicher Mengen von Verteidigungsgütern durch gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen, die im Rahmen der SEAP gemäß Artikel 11 durchgeführt werden; b) die Einrichtung und die Funktionsweise der SEAP zum Zwecke der Verwaltung und Aufrechterhaltung eines Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g.
(5)Für die Zwecke von Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls assoziierten Ländern, die aus dem Pool für die Bereitschaft im Verteidigungsbereich, der von einer SEAP errichtet, verwaltet und aufrechterhalten wird, einkaufen, gilt die Beschaffung als Auftrag einer Regierung an eine andere Regierung gemäß Artikel 13 Buchstabe f der Richtlinie 2009/81/EG.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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