Art. 35 – Europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse (European Defence Projects of Common Interest, EDPCIs) umfassen kooperative Industrieprojekte, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB in der gesamten Union gestärkt werden und gleichzeitig ein Beitrag zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, die für die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich der Fähigkeiten, durch die der Zugang zu allen operativen Bereichen, das heißt Land, See, Luft, Weltraum und Cyberspace, sichergestellt wird, geleistet werden soll.
(2)EDPCIs erfüllen alle folgenden Kriterien: a) sie stärken die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit der EDTIB erheblich, insbesondere indem sie i) zum Aufbau neuer oder zur Ausweitung bestehender grenzüberschreitender Zusammenarbeit, auch mit KMU und Midcap-Unternehmen, beitragen, ii) positive Übertragungseffekte auf den Binnenmarkt erzeugen, iii) erheblich zur Marktintegration und zur Verringerung der Marktfragmentierung beitragen, iv) die Interoperabilität und Austauschbarkeit von Verteidigungsgütern verbessern und v) darauf abzielen, strategische Abhängigkeiten, auch durch die Diversifizierung der Versorgung, zu verringern und Kapazitäten auszubauen; b) sie tragen zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten bei, die für die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union von wesentlicher Bedeutung sind, und stehen im Einklang mit den Zielen des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP — insbesondere im Zusammenhang mit dem CDP — gemeinsam vereinbarten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten und mit den im Rahmen der CARD bestimmten Kooperationsmöglichkeiten; c) sie berücksichtigen die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der SSZ und der Initiativen und Projekte der EDA; d) sie berücksichtigen die einschlägigen Tätigkeiten der NATO, wie den NATO-Verteidigungsplanungsprozess, wenn diese Tätigkeiten den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen; e) an ihnen sind mindestens vier Mitgliedstaaten, und alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder sowie die Ukraine erhalten eine echte Möglichkeit, sich an dem EDPCI zu beteiligen; f) ihre Vorteile erstrecken sich auf einen größeren Teil der Union; g) sie sind hinsichtlich ihrer Größe oder ihres Umfangs von besonderer Bedeutung oder mit ihnen soll ein erhebliches technologisches oder finanzielles Risiko oder beides vermindert werden; h) ihr potenzieller Gesamtnutzen überwiegt, auch langfristig, ihre Kosten.
(3)Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung von EDPCIs erlassen.
(4)Die Mitgliedstaaten stimmen sich untereinander ab, um Projektvorschläge für mögliche EDPCIs in inklusiver Weise auszuarbeiten, erforderlichenfalls mit Unterstützung der EDA.
(5)Bevor die Kommission die in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte vorschlägt, überprüft sie, ob die in Absatz 4 genannten Projektvorschläge alle in Absatz 2 aufgeführten Kriterien erfüllen, und geht wie folgt vor: a) sie konsultiert die Mitgliedstaaten in inklusiver Weise und berücksichtigt deren Ansichten und Projektvorschläge für mögliche EDPCIs; b) sie ersucht den Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und die EDA, ihr Fachwissen im Hinblick darauf zur Verfügung zu stellen, die Kohärenz mit den in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Prioritäten und Zielen — insbesondere mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP gemeinsam vereinbarten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten, die insbesondere im Rahmen des CDP gemeinsam zum Ausdruck gebracht werden — zu gewährleisten, um die Informationen der Mitgliedstaaten über Projektvorschläge zu ergänzen; und c) sie überprüft, ob alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder und, sofern relevant, die Ukraine über ein anstehendes Projekt informiert wurden und die Möglichkeit zur Teilnahme erhielten.
(6)In den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 3 verfährt der Rat wie folgt: a) er legt die Ziele und Merkmale des EDPCI in Bezug auf die in Absatz 2 enthaltenen Kriterien fest; b) er erstellt die Liste der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsrechtsakts am EDPCI teilnehmenden Länder; und c) er nimmt eine Schätzung des finanziellen Gesamtumfangs des EDPCI vor.
(7)Der Rat erlässt die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 3 mit qualifizierter Mehrheit.
Der Rat kann die in Absatz 4 genannten Projektvorschläge mit qualifizierter Mehrheit abändern.
(8)Die Durchführung eines EDPCI, das für eine Finanzierung durch die Union gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d in Betracht kommt, umfasst nur eine oder mehrere Tätigkeiten im Zusammenhang mit a) der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern, b) der Beschleunigung der Anpassung an strukturelle Veränderungen der Produktionskapazität für Verteidigungsgüter sowie damit verbundenen Unterstützungstätigkeiten, c) der industriellen Entwicklung neuer oder der Verbesserung bestehender Verteidigungsgüter, d) der Entwicklung und Beschaffung der erforderlichen Infrastruktur.
(9)Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Verträgen im Zusammenhang mit durch Unionsmittel unterstützte EDPCI-Tätigkeiten Kriterien angewandt werden, die den in Artikel 9 festgelegten Kriterien gleichwertig sind.
Für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern, die mit Unionsmitteln im Rahmen von EDPCIs unterstützt wird, gilt auch Artikel 11 Absatz 6.
(10)Die an einem EDPCI teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EDPCI-Tätigkeiten, einschließlich solcher, die nicht mit Unionsmitteln unterstützt werden, mit den in Artikel 4 und in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zielen im Einklang stehen und die Einhaltung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien durch das EDPCI nicht beeinträchtigen.
(11)Ein EDPCI kann auch die Entwicklung von Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck für die Union umfassen.
(12)Ein EDPCI und seine spezifischen Tätigkeiten können im Rahmen einer SEAP eingerichtet werden.
(13)Nur Mitgliedstaaten und assoziierte Länder und SEAPs, die sich aus Mitgliedstaaten oder aus Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zusammensetzen, kommen für eine Finanzierung im Rahmen von EDPCI-Tätigkeiten in Betracht.
(14)Die Kommission kann sich, sofern relevant, an dem Projekt beteiligen.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können beschließen, den Hohen Vertreter und die EDA als Beobachter in ein EDPCI einzubeziehen.
(15)Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV Förderregelungen anwenden und administrative Unterstützung für EDPCIs gewähren.
(16)Die Planung, der Bau und der Betrieb von Produktionsanlagen im Zusammenhang mit einem EDPCI können als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (40) bzw. des übergeordneten öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (41), im Interesse der Landesverteidigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) und im Interesse der Gesundheit und öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43) gelten, sofern die sonstigen in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(17)Die an einem EDPCI teilnehmenden Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen gemeinsamen Bericht über die Durchführung der EDPCI-Tätigkeiten vor, der auch die Einhaltung der in Absatz 10 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen umfasst.
(18)Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit die gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakte ändern, unter anderem indem er ein Projekt als EDPCI streicht oder Änderungen der in Absatz 6 aufgeführten Elemente berücksichtigt.
(19)Alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder und die Ukraine haben die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung aller an dem EDPCI teilnehmenden Mitgliedstaaten einem EDPCI nach seiner Einrichtung beizutreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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