(1)Erfolgt ein Beitrag der Union in Form einer Finanzhilfe, können gemäß Artikel 193 Absatz 3 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten für die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen aus dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine finanziert werden.
(2)Erfolgt die Finanzhilfe der Union in Form einer nicht an Kosten geknüpften Finanzierung, kann die Höhe des Unionsbeitrags für jede Maßnahme unter anderem anhand nachstehender Faktoren festgelegt werden: a) des Grads der Komplexität der gemeinsamen Beschaffung, für die ein Anteil des geschätzten Werts der Maßnahme und die bei vergleichbaren Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen als erster Näherungswert dienen können; b) des Beitrags der Maßnahme zu besseren Ergebnissen in Bezug auf Interoperabilität; c) der Merkmale der Maßnahme, die in Bezug auf langfristige Investitionen durch die Industrie eine stärkere Signalwirkung entfalten dürften; d) des Beitrags der Maßnahme zum Ausbau der erforderlichen Herstellungskapazitäten in der Ukraine; e) wie komplex es für die Ukraine ist, Fortschritte beim Prozess zum Unionsbeitritt zu erzielen, einschließlich Strukturreformen und Maßnahmen zur Förderung der Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union; f) wie komplex es für die Ukraine ist, ihre Beschaffungsverfahren im Verteidigungsbereich und das Umfeld der ukrainischen Verteidigungsindustrie anzupassen, auch im Hinblick auf die Einhaltung von Standards der NATO und von weiteren einschlägigen Standards; g) der Bedrängnis und der Risiken im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, durch diesen Krieg beschädigte Infrastruktur resilient wiederaufzubauen und zu modernisieren, und der Notwendigkeit, diese Schäden zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und nach Möglichkeit zu kompensieren.
(3)Die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen werden durch Finanzhilfen in Form von nicht an Kosten geknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 183 Absatz 3 der Haushaltsordnung finanziert.
(4)Bei Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a liegt die Unterstützung aus dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine nicht über 25 % des geschätzten Werts des betreffenden gemeinsamen Beschaffungsauftrags.
(5)In den in Artikel 34 genannten Arbeitsprogrammen werden weitere Einzelheiten festgelegt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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