Art. 36 – Europäischer Mechanismus für militärische Verkäufe

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Um die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und, sofern relevant, der ukrainischen DTIB zu stärken, insbesondere durch die Verbesserung der Fähigkeit der EDTIB, die zeitnahe Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern in ausreichenden Mengen sicherzustellen, wird ein europäischer Mechanismus für militärische Verkäufe eingerichtet.
(2)Der europäische Mechanismus für militärische Verkäufe umfasst Folgendes: a) Erstellung eines europäischen Katalogs für militärische Verkäufe; b) die Möglichkeit, Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einzurichten, zu verwalten und aufrechtzuerhalten; und c) Maßnahmen, die zur Erleichterung der Verfahren für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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