Art. 39 – Erleichterung der Verfahren für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Schließen die Mitgliedstaaten eine Vereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern, so können sie die in Artikel 11 Absätze 9 und 10, Artikel 52 und Artikel 53 enthaltenen Vorschriften und Verfahren unter den darin genannten Bedingungen anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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