Art. 37 – Europäischer Katalog für militärische Verkäufe

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Die Kommission erstellt nach Konsultation der EDA einen einzigen zentralen Katalog mit von der EDTIB und der ukrainischen DTIB entwickelten Verteidigungsgütern (im Folgenden „Katalog“) und aktualisiert diesen. Die Kommission konsultiert die EDA und berücksichtigt deren Standpunkte bei der Ausarbeitung der technischen Spezifikationen für den Katalog und beschafft gegebenenfalls, die für dessen Erstellung erforderliche interne IT-Plattform. Die Mitgliedstaaten, die Ukraine und Wirtschaftsteilnehmer werden aufgefordert, den Katalog auf freiwilliger Basis zu befüllen.
(2)Die in dem Katalog enthaltenen Verteidigungsgüter werden von Wirtschaftsteilnehmern hergestellt, die die Förderkriterien gemäß Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 oder Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 erfüllen. Zudem wird im Katalog angegeben, ob der Wirtschaftsteilnehmer befähigt ist, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung des Verteidigungsgutes zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen. Die Unterstützung, die im Rahmen des Programms, des Unterstützungsinstruments für die Ukraine oder der Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates (44), der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates (45), der Verordnung (EU) 2023/1525 oder der Verordnung (EU) 2023/2418 bezogen wurde, kann ebenfalls im Katalog angegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 37 REG_2025_2643 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 37 REG_2025_2643 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.