Art. 31 – Gewährungskriterien

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Vorschläge für Maßnahmen werden anhand der für die betreffende Maßnahme festgelegten Ziele gemäß Artikel 22, der erwarteten Ergebnisse der betreffenden Maßnahme sowie der Qualität und Effizienz ihrer Durchführung bewertet.
(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien können Vorschläge für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien evaluiert werden: a) geschätzter Wert der gemeinsamen Beschaffung; b) Beitrag der Maßnahme zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der ukrainischen DTIB; c) Beitrag der Maßnahme zur Beschleunigung der Beschaffung und zur Verkürzung der Vorlaufzeiten für die Herstellung und Lieferung von Verteidigungsgütern.
(3)Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien können Vorschläge für Maßnahmen zur Stärkung der Industrie gemäß Artikel 12 anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien evaluiert werden: a) Verkürzung der Produktionsvorlaufzeit und Erhöhung der Produktionskapazität in der Ukraine; b) Beitrag zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern in der gesamten Ukraine; c) Beitrag zur grenzübergreifenden industriellen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zwischen der Ukraine und der Union.
(4)In den in Artikel 34 genannten Arbeitsprogrammen werden weitere Einzelheiten bezüglich der Anwendung der Gewährungskriterien einschließlich einer gegebenenfalls vorzunehmenden Gewichtung festgelegt. Einzelne Schwellenwerte werden in den Arbeitsprogrammen nicht festgelegt.
(5)Der Evaluierungsausschuss kann gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Haushaltsordnung von unabhängigen externen Sachverständigen unterstützt werden. In den Arbeitsprogrammen kann festgelegt werden, dass diese Sachverständigen über eine gültige Sicherheitsermächtigung zu verfügen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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