Art. 28 – Beschaffung mit Unterstützung durch die Kommission

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Abweichend von Artikel 168 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung kann die Ukraine zusammen mit mindestens einem Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, eine gemeinsame Auftragsvergabe gemäß Artikel 168 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchzuführen, durch die die Mitgliedstaaten und die Ukraine die gemeinsam beschafften Verteidigungsgüter vollständig erwerben, mieten oder leasen können. Für eine solche gemeinsame Auftragsvergabe gelten die in Artikel 168 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten sonstigen Bedingungen.
(2)Abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung kann die Ukraine zusammen mit mindestens einem Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, als eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu handeln, um Verteidigungsgüter auf ihre Rechnung oder in ihrem Namen zu beschaffen. Bedingungen, die denen in Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung gleichwertig sind, gelten immer dann, wenn die Kommission als zentrale Beschaffungsstelle handelt.
(3)Beim Ersuchen an die Kommission, gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels tätig zu werden, wird davon ausgegangen, dass die öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten die Anforderungen der Richtlinie 2009/81/EG erfüllt haben.
(4)Zusätzlich zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen muss das Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels auch folgende Bedingungen erfüllen: a) die Beteiligung an dem Vergabeverfahren steht allen Mitgliedstaaten offen; b) die Kommission lädt aus jedem teilnehmenden Land mindestens einen Sachverständigen mit einschlägiger Erfahrung für die Verhandlungen ein, aus denen ein gemeinsames Verhandlungsteam gebildet wird; c) die teilnehmenden Länder geben ausdrücklich an, ob sie parallele Verhandlungsverfahren für das betreffende Gut durchführen wollen, wobei diese Entscheidung die einstimmige Zustimmung der teilnehmenden Länder erfordert.
(5)Handelt die Kommission als zentrale Beschaffungsstelle gemäß Absatz 2, so kann sie im Rahmen der Beschaffung Bestandteile und Rohstoffe beschaffen, die für die Versorgung mit Verteidigungsgütern erforderlich sind, um strategische Reserven der teilnehmenden Länder, einschließlich Lagerung, aufzubauen.
(6)Wenn die äußerste Dringlichkeit der Lage es rechtfertigt, kann die Kommission abweichend von Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung die Lieferung der Güter ab dem Tag der Übersendung der Vertragsentwürfe anfordern, die aus den für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführten Vergabeverfahren hervorgegangen sind.
(7)Im Hinblick auf den Abschluss von Kaufverträgen mit Wirtschaftsteilnehmern können Vertreter der Kommission oder von ihr benannte Sachverständige in Zusammenarbeit mit den betreffenden nationalen Behörden in den Anlagen zur Produktion der einschlägigen Verteidigungsgüter Besuche vor Ort durchführen.
(8)Dieser Artikel lässt die bestehenden Vorschriften der Union und die bestehenden nationalen Vorschriften über das Eigentum an sowie die Ausfuhr und die Verbringung von Verteidigungsgütern unberührt.
(9)Die Kommission stellt sicher, dass die teilnehmenden Länder bei der Durchführung der Vergabeverfahren und der Umsetzung der daraus resultierenden Vereinbarungen gleichbehandelt werden.
(10)Neben den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen gelten Kriterien, die denen in Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind, entsprechend auch für Bieter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer bei Aufträgen, die aus den gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Vergabeverfahren hervorgegangen sind.
(11)Für Beschaffungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten die Vorschriften des Artikels 27 Absätze 3 und 5.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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