Art. 25 – Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Das Unterstützungsinstrument für die Ukraine wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2)Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung können Unionsmittel in jeder der in der Haushaltsordnung gemäß ihrem Titel X festgelegten Formen bereitgestellt werden, mit Ausnahme von Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms „InvestEU“.
(3)Im Hinblick auf Tätigkeiten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung, für die eine Unionsfinanzierung in Form einer Finanzhilfe im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine bereitgestellt wird und mit denen Gewinn erzielt wird, ist die Kommission befugt, den Prozentsatz des Gewinns, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem die Tätigkeit ausführenden Begünstigten tatsächlich entstanden sind, bis zur Höhe des endgültigen Unionsbeitrags einzuziehen. Abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Gewinn als Überschuss an Einnahmen gegenüber den förderfähigen Kosten der Maßnahme berechnet, wobei sich die Einnahmen auf die Unionsfinanzierung, die Finanzierung durch die Mitgliedstaaten einschließlich Auftragsvergabe, andere während der Maßnahme erzielte Einnahmen und jegliche Einnahmen infolge der Maßnahme beschränken. In den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung können weitere Einzelheiten festgelegt werden.
(4)Abweichend von Artikel 196 Absatz 2 der Haushaltsordnung können Finanzbeiträge, soweit sie für die Durchführung einer Maßnahme relevant und notwendig sind, für Maßnahmen geleistet werden und Kosten decken, die vor dem Datum der Vorlage des entsprechenden Vorschlags begonnen haben beziehungsweise entstanden sind, sofern diese Maßnahmen nicht vor dem 5. März 2024 begonnen haben und nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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