(1)Die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder andere Dritte können im Einklang mit Artikel 208 Absatz 2 der Haushaltsordnung zusätzliche Finanzbeiträge zu dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine leisten. Solche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(2)Zusätzliche Beträge, die im Rahmen von gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkünften eingehen, gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung und werden für das Unterstützungsinstrument für die Ukraine gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet.
(3)Zusätzliche Beträge, die im Rahmen der einschlägigen restriktiven Maßnahmen der Union eingehen, sind externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung und werden für Maßnahmen zur Stärkung der ukrainischen DTIB verwendet.
(4)Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Voraussetzungen auf das Unterstützungsinstrument für die Ukraine übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(5)In Bezug auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels geleisteten Beiträge kann der betreffende Mitgliedstaat Beschlüsse über die Anteile dieser Beträge fassen, die allen im Rahmen dieser Verordnung förderfähigen Stellen zur Verfügung gestellt werden, die nur zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden oder die zum zusätzlichen Nutzen anderer Mitgliedstaaten oder der Ukraine zur Verfügung gestellt werden.
(6)Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 4 dieses Artikels übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel bis spätestens 31. Dezember 2028 auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen wieder auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.