(1)Bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 35 der vorliegenden Verordnung können, wenn der Finanzbeitrag der Union in Form von Finanzhilfen geleistet wird, abweichend von Artikel 193 Absatz 1 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten aus dem Programm finanziert werden.
(2)Erfolgt die Finanzhilfe der Union in Form einer nicht an Kosten geknüpften Finanzierung nach Artikel 183 Absatz 3 der Haushaltsordnung, kann die Höhe des Unionsbeitrags für jede Maßnahme unter anderem anhand nachstehender Faktoren festgelegt werden: a) des Grads der Komplexität der gemeinsamen Beschaffung, für die ein Anteil des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags und die bei vergleichbaren Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen als erster Näherungswert dienen können; b) des Beitrags der Maßnahme zu besseren Ergebnissen in Bezug auf Interoperabilität; c) der Merkmale der Maßnahme, die in Bezug auf langfristige Investitionen durch die Industrie — insbesondere wenn die gemeinsame Beschaffung Tätigkeiten betrifft, die für eine Finanzierung aus dem Unionshaushalt in Betracht kämen, wie z.
B.
Forschung und Entwicklung, Prüfung und Zertifizierung, Anfangsproduktion oder Tätigkeiten im Rahmen der Nutzungsbetreuung, — eine stärkere Signalwirkung entfalten dürften; d) der Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder oder der Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in bestehende Zusammenarbeit; e) des Beitrags der Maßnahme zum Ausbau der erforderlichen Herstellungskapazitäten; f) des Beitrags der Maßnahme zur Verringerung der Abhängigkeiten von nicht assoziierten Ländern; g) des Beitrags der Maßnahme zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern im Hinblick auf die Einrichtung, Verwaltung oder Aufrechterhaltung der Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich; h) des Beitrags der Maßnahme zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, die zur gemeinsamen Beschaffung zusätzlicher Mengen von Verteidigungsgütern für die Ukraine oder Moldau führt; i) der Komplexität der technischen Lösungen, die notwendig sind, damit das beschaffte Verteidigungsgut von den Streitkräften eines teilnehmenden Mitgliedstaats eingesetzt werden kann.
(3)Die in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen werden durch Finanzhilfen in Form von nicht an Kosten geknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 183 Absatz 3 der Haushaltsordnung finanziert.
(4)Der Finanzbeitrag der Union für jede Maßnahme gemäß Artikel 11 liegt nicht über 15 % des geschätzten Werts des betreffenden gemeinsamen Beschaffungsauftrags.
(5)Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann sich der Finanzbeitrag der Union zu jeder der Maßnahmen gemäß Artikel 11 auf bis zu 25 % des geschätzten Werts des betreffenden gemeinsamen Beschaffungsauftrags belaufen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) die Maßnahme wird von einer SEAP durchgeführt; b) durch die Maßnahme wird die gemeinsame Beschaffung von beschränkungsfreien Endprodukten unterstützt; c) die Maßnahme führt zur gemeinsamen Beschaffung zusätzlicher Mengen von Verteidigungsgütern für die Ukraine oder Moldau; d) durch die Maßnahme wird eine breite Verteilung der Lieferanten über die Mitgliedstaaten hinweg gewährleistet, wobei mehr als 20 % des Gesamtwerts des Endprodukts von Lieferanten stammen, die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Hauptauftragnehmer niedergelassen ist, niedergelassen sind; e) die Ausgaben für Verteidigungsinvestitionen der Mehrheit der an der betreffenden Maßnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten überstiegen 30 % ihrer jeweiligen Verteidigungsausgaben im Haushaltsjahr vor der Antragstellung.
(6)Bei Maßnahmen gemäß Artikel 12 liegt der Finanzbeitrag der Union nicht über 35 % der förderfähigen Kosten.
(7)Abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels kann sich der Finanzbeitrag der Union zu jeder der Maßnahmen gemäß Artikel 12 auf bis zu 50 % der förderfähigen Kosten belaufen, wenn es sich bei der Mehrheit der Begünstigten um KMU oder Midcap-Unternehmen handelt, die in den Mitgliedstaaten oder in assoziierten Ländern niedergelassen sind, oder wenn die Maßnahme von einer SEAP durchgeführt wird und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der Begünstigte weist nach, dass er einen Beitrag zur Schaffung einer neuen grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen mit Sitz in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern leistet; b) die Maßnahme umfasst den Bau neuer Infrastruktur, Einrichtungen oder Produktionslinien von Grund auf oder an Standorten, die zuvor nicht für solche Tätigkeiten genutzt wurden, wodurch zur Entwicklung von Lieferketten und zum Technologietransfer in der gesamten Union beigetragen wird; c) durch die Maßnahme wird zur Errichtung neuer oder zum Ausbau bestehender Herstellungskapazitäten für krisenrelevante Güter beigetragen.
(8)In den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 21 werden weitere Einzelheiten festgelegt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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