(1)Die Kommission richtet ein System zur Erleichterung des Abschlusses von Abnahmeverträgen im Zusammenhang mit dem industriellen Ausbau der Herstellungskapazitäten der EDTIB zwischen Mitgliedstaaten und, sofern zutreffend, assoziierten Ländern einerseits und den Wirtschaftsteilnehmern der EDTIB andererseits ein, wobei sie das Wettbewerbs- und das Vergaberecht der Union einhält. Die Kommission sorgt dafür, dass der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass Angestellte oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen über eine von einem Mitgliedstaat, oder einem assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsermächtigung vorweisen können.
(2)Das in Absatz 1 genannte System ermöglicht es interessierten Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, Gebote für Verteidigungsgüter abzugeben, in denen sie Folgendes angeben: a) die Menge und die Qualität; b) den beabsichtigten Preis oder die beabsichtigte Preisspanne; c) die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags.
(3)Das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte System ermöglicht es Herstellern von Verteidigungsgütern, die Kriterien entsprechen, die denen in Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 gleichwertig sind, Angebote abzugeben, in denen sie Folgendes angeben: a) die Menge und die Qualität der Verteidigungsgüter, für die sie den Abschluss von Abnahmeverträgen anstreben; b) den beabsichtigten Preis oder die Preisspanne, zu dem bzw. innerhalb derer sie bereit sind zu verkaufen; c) die voraussichtliche Vorlaufzeit für die Lieferung von Verteidigungsgütern im Rahmen des Abnahmevertrags; d) die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags.
(4)Anhand der gemäß den Absätzen 2 und 3 eingegangenen Gebote und Angebote stellt die Kommission den Kontakt zwischen den betreffenden Herstellern von Verteidigungsgütern sowie interessierten Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern her.
(5)Über den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Kontakt hinaus können interessierte Länder die Kommission ersuchen, ein gemeinsames Vergabeverfahren oder ein Vergabeverfahren in ihrem Namen oder für ihre Rechnung gemäß Artikel 15 einzuleiten.
(6)Durch die Finanzausstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 können die Teile des Auftrags abgedeckt werden, die einmalige Kosten, einschließlich der Reservierung von Herstellungskapazitäten, betreffen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.