Art. 19 – Auswahl- und Gewährungsverfahren

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Außer für die in Artikel 11, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen gewährt die Kommission die Finanzierung im Rahmen dieses Kapitels mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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