Art. 22 – Ziele

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Das Unterstützungsinstrument für die Ukraine trägt durch Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der ukrainischen DTIB bei, um ihre industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich unter Berücksichtigung ihrer möglichen künftigen Integration in die EDTIB zu erhöhen und so Stabilität, Sicherheit, Frieden, Wohlstand, Resilienz und Nachhaltigkeit für beide Seiten zu verbessern.
(2)Das in Absatz 1 genannte Ziel wird mit Schwerpunkt auf die Intensivierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der EDTIB und der ukrainischen DTIB — unter Berücksichtigung des Bedarfs der Ukraine bezüglich der Stärkung ihrer Verteidigungsindustrie und bezüglich der Beschaffungen im Verteidigungsbereich — verfolgt, durch die Schaffung von Herstellungskapazitäten oder ihren Ausbau entsprechend den Standards der NATO und weiteren einschlägigen Standards, durch den Schutz von Mitteln, durch technische Hilfe und Personalaustausch, durch eine verstärkte Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern unter Einbeziehung der Ukraine und der ukrainischen DTIB, einschließlich deren Wartung, und durch Kooperationen bei der Lizenzproduktion mittels öffentlich-privater Partnerschaften oder anderer Formen der Zusammenarbeit, zum Beispiel Joint Ventures. Besondere Aufmerksamkeit wird dem Ziel beigemessen, die Ukraine bei der schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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