(1)Vorschläge für Maßnahmen werden anhand der für die betreffende Maßnahme festgelegten Ziele, der erwarteten Ergebnisse der betreffenden Maßnahme sowie der Qualität und Effizienz ihrer Durchführung bewertet. Diese Evaluierung umfasst insbesondere eines oder mehrere der folgenden Kriterien: a) Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, b) Beitrag zur Resilienz und zur geografischen Verteilung der Herstellungskapazitäten, c) Erhöhung der Produktionskapazitäten, d) Steigerung der Interoperabilität, e) Erhöhung der Austauschbarkeit und f) Beitrag zur Verringerung strategischer Abhängigkeiten.
(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien werden Vorschläge für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 anhand der folgenden Kriterien evaluiert: a) Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder; b) Beitrag der Maßnahme zur Anpassung, Modernisierung und Entwicklung der EDTIB in der gesamten Union; und c) Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen.
(3)Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien werden Vorschläge für Maßnahmen zur Stärkung der Industrie gemäß Artikel 12 anhand der folgenden Kriterien evaluiert: a) Verkürzung der Produktionsvorlaufzeit und Erhöhung der Produktionskapazität in der Union, der reservierten Kapazität und der qualifizierten Arbeitskräfte; b) Beitrag zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Versorgungssicherheit in der gesamten Union als Reaktion auf festgestellte Risiken, darunter insbesondere auf eine hohe Gefahr, dass konventionelle militärische Bedrohungen eintreten; und c) Beitrag zur grenzübergreifenden industriellen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich in der gesamten Union, Verbesserung der Einbeziehung von KMU und Midcap-Unternehmen oder Verknüpfung mit Aufträgen, die sich aus der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern durch mindestens drei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder ergeben.
(4)In den in Artikel 21 genannten Arbeitsprogrammen werden weitere Einzelheiten bezüglich der Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einschließlich einer gegebenenfalls vorzunehmenden Gewichtung festgelegt. Einzelne Schwellenwerte werden in den Arbeitsprogrammen nicht festgelegt.
(5)Der Evaluierungsausschuss kann gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Haushaltsordnung von unabhängigen externen Sachverständigen unterstützt werden. In den Arbeitsprogrammen kann festgelegt werden, dass diese Sachverständigen über eine gültige Sicherheitsermächtigung zu verfügen haben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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