(1)Im Einklang mit Artikel 168 der Haushaltsordnung können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, a) mit ihnen eine gemeinsame Auftragsvergabe gemäß Artikel 168 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchzuführen, wobei die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Verteidigungsgüter vollständig erwerben, mieten oder leasen können; b) als zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu handeln, um Verteidigungsgüter für Rechnung oder im Namen der interessierten Mitgliedstaaten zu beschaffen.
(2)Es wird davon ausgegangen, dass die öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten, wenn sie ein Ersuchen gemäß Absatz 1 an die Kommission richten, die Anforderungen der Richtlinie 2009/81/EG erfüllt haben.
(3)Abweichend von Artikel 168 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung kann ein assoziiertes Land die Kommission ersuchen, eine gemeinsame Auftragsvergabe gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels durchzuführen. Für eine solche gemeinsame Auftragsvergabe gelten die in Artikel 168 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten sonstigen Bedingungen.
(4)Abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung kann ein assoziiertes Land zusammen mit mindestens einem Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, als eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zu handeln. Bedingungen, die denen in Artikel 168 Absatz 3 der Haushaltsordnung gleichwertig sind, gelten immer dann, wenn die Kommission als zentrale Beschaffungsstelle handelt.
(5)Zusätzlich zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen muss das Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 des vorliegenden Artikels auch folgende Bedingungen erfüllen: a) die Beteiligung an dem Vergabeverfahren steht allen Mitgliedstaaten offen und kann, abweichend von Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung, assoziierten Ländern offenstehen; b) die Kommission lädt aus jedem teilnehmenden Land mindestens einen Sachverständigen mit einschlägiger Erfahrung für die Verhandlungen ein, aus denen ein gemeinsames Verhandlungsteam gebildet wird; c) die teilnehmenden Länder geben ausdrücklich an, ob sie parallele Verhandlungsverfahren für das betreffende Gut durchführen wollen, wobei diese Entscheidung die einstimmige Zustimmung der teilnehmenden Länder erfordert.
(6)Handelt die Kommission als zentrale Beschaffungsstelle gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4, so kann sie für Rechnung oder im Namen von Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern Bestandteile und Rohstoffe beschaffen, die für die Versorgung mit Verteidigungsgütern erforderlich sind, um strategische Reserven der teilnehmenden Länder, einschließlich Lagerung, aufzubauen.
(7)Wenn die äußerste Dringlichkeit der Lage es rechtfertigt, kann die Kommission abweichend von Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung die Lieferung der Verteidigungsgüter ab dem Tag der Übersendung der Vertragsentwürfe anfordern, die aus den für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführten Vergabeverfahren hervorgegangen sind.
(8)Im Hinblick auf den Abschluss von Kaufverträgen mit Wirtschaftsteilnehmern können Vertreter der Kommission oder von ihr benannte Sachverständige in Zusammenarbeit mit den betreffenden nationalen Behörden in den Anlagen zur Produktion der einschlägigen Verteidigungsgüter Besuche vor Ort durchführen.
(9)Dieser Artikel lässt die bestehenden Vorschriften der Union und die bestehenden nationalen Vorschriften über das Eigentum an sowie die Ausfuhr und die Verbringung von Verteidigungsgütern unberührt.
(10)Die Kommission stellt sicher, dass die teilnehmenden Länder bei der Durchführung der Vergabeverfahren und der Umsetzung der daraus resultierenden Vereinbarungen gleichbehandelt werden.
(11)Neben den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen gelten Kriterien, die denen in Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind, entsprechend auch für Bieter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer bei Aufträgen, die aus den gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Vergabeverfahren hervorgegangen sind.
(12)Für Beschaffungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 dieses Artikels gelten die Vorschriften des Artikels 10 Absätze 3 und 5.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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