Art. 12 – Maßnahmen zur Stärkung der Industrie

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Maßnahmen zur Stärkung der Industrie umfassen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Anpassung an strukturelle Veränderungen der Produktionskapazität für Verteidigungsgüter, einschließlich ihrer Bestandteile und der entsprechenden Rohstoffe, soweit sie vollständig für die Herstellung von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder verwendet werden, insbesondere: a) die Optimierung, Ausweitung, Modernisierung — einschließlich Automatisierung —, Verbesserung oder Umwidmung vorhandener oder die Schaffung neuer Produktionskapazitäten für Verteidigungsgüter, deren Bestandteile und die entsprechenden Rohstoffe, einschließlich durch Beschaffung oder Erwerb der erforderlichen Werkzeugmaschinen und sonstiger notwendiger Eingangsmaterialien; b) den Aufbau grenzübergreifender Industriepartnerschaften, einschließlich durch öffentlich-private Partnerschaften oder andere Formen der industriellen Zusammenarbeit, einschließlich KMU und kleiner Midcap-Unternehmen, in einer gemeinsamen Anstrengung der Industrie, einschließlich Tätigkeiten zur Koordinierung des Bezugs oder der Reservierung und Lagerung von Verteidigungsgütern, deren Bestandteilen und den entsprechenden Rohstoffen, und zur Koordinierung der Produktionskapazitäten und -pläne; c) den Aufbau und die Bereitstellung einer Reserve zusätzlicher Herstellungskapazitäten für Verteidigungsgüter, ihre Bestandteile und die entsprechenden Rohstoffe, im Einklang mit den bestellten oder geplanten Produktionsmengen; d) die Förderung der Heranführung an die Industriereife und Vermarktung von Verteidigungsgütern, die im Rahmen unionsfinanzierter Maßnahmen oder im Rahmen anderer, von mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützten Tätigkeiten zur Zusammenarbeit entwickelt wurden, einschließlich durch den Abschluss grenzübergreifender industrieller Partnerschaften, öffentlich-privater Partnerschaften oder anderer Formen der industriellen Zusammenarbeit und durch die Steigerung der anfänglichen Produktion und gegebenenfalls der Lizenzproduktion; e) die Prüfung — einschließlich der notwendigen Infrastruktur — und, falls erforderlich, Zertifizierung der Aufbereitung von Verteidigungsgütern, um ihrer Veralterung entgegenzuwirken und sie nutzbar für die Endverwender zu machen.
(2)Bei den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Tätigkeiten wird die Maßnahme von Rechtsträgern durchgeführt, die im Rahmen eines Konsortiums aus mindestens drei förderfähigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, von denen mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Mindestens drei dieser förderfähigen, in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Rechtsträger dürfen während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht unter der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und dürfen sich nicht gegenseitig kontrollieren.
(3)Ungeachtet Absatz 2 können die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten von einer SEAP durchgeführt werden.
(4)Bei der Produktion von Munition und Flugkörpern müssen die Empfänger von Unionsmitteln oder die einschlägigen Regierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung des betreffenden Verteidigungsguts zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen, oder sie müssen alternativ in Abweichung von Artikel 10 Absatz 5 eine rechtsverbindliche Zusage des betreffenden nicht assoziierten Drittlands oder des betreffenden Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands erhalten haben, dass sie die Möglichkeit zur Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der der Komplexität der betreffenden Maßnahme angemessenen ist, und in keinem Fall nach dem 31. Dezember 2033 haben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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