Art. 11 – Gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen umfassen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit von Rechtsträgern bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern zu jedem Zeitpunkt des Lebenszyklus dieser Verteidigungsgüter, einschließlich zum Zweck der Einrichtung, der Verwaltung und der Aufrechterhaltung eines Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich.
(2)Nur folgende Rechtsträger kommen für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen in Betracht: a) öffentliche Auftraggeber von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern; b) internationale Organisationen, c) SEAPs, d) die EDA.
(3)Gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen werden durchgeführt von: a) einem Konsortium von Rechtsträgern gemäß Absatz 2, das mindestens drei Rechtsträger gemäß Absatz 2 Buchstabe a aus mindestens drei Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern umfasst, von denen mindestens zwei öffentliche Auftraggeber von zwei Mitgliedstaaten sind; oder b) einer SEAP.
(4)Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die eine gemeinsame Beschaffungsmaßnahme durchführen, ernennen einvernehmlich einen Beschaffungsbeauftragten, der für ihre Rechnung für die Zwecke dieser gemeinsamen Beschaffung tätig wird. Der Beschaffungsbeauftragte führt die Beschaffungsverfahren durch und schließt die sich daraus ergebenden Verträge mit den Auftragnehmern für Rechnung der teilnehmenden Länder. Der Beschaffungsbeauftragte kann als Begünstigter an der Maßnahme teilnehmen und als Koordinator des Konsortiums von Rechtsträgern handeln, wodurch er Mittel aus dem Programm und Mittel der teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verwalten und kombinieren kann.
(5)Die Beschaffungsverfahren nach Absatz 4 beruhen auf einer Vereinbarung, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern unter den Bedingungen des Arbeitsprogramms mit dem Beschaffungsbeauftragten zu unterzeichnen ist. In der Vereinbarung werden insbesondere die Einzelheiten der gemeinsamen Beschaffung und des Entscheidungsprozesses in Bezug auf die Wahl des Verfahrens, zur Bewertung der Angebote und zur Auftragsvergabe festgelegt.
(6)Der Beschaffungsbeauftragte wendet auf seine Vergabeverfahren und Verträge mit Auftragnehmern Bedingungen an, die denen des Artikels 9 gleichwertig sind, und verlangt, dass diese Kriterien für Unterauftragnehmer gelten.
(7)Abweichend von Absatz 6 kommt zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit nicht assoziierten Drittländern eine gemeinsame Beschaffung, an der ein Unterauftragnehmer beteiligt ist, an den zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts vergeben werden und der seinen Sitz oder seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen nicht in der Union oder einem assoziierten Land hat, für eine Unterstützung im Rahmen des Programms in Betracht, sofern zwischen dem Auftragnehmer und diesem Unterauftragnehmer vor dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ein direktes Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Verteidigungsgut hergestellt wurde.
(8)Die Beschaffungsbeauftragten teilen der Kommission die Garantien gemäß Artikel 9 Absatz 6 mit. Weitere Informationen zu diesen Garantien werden der Kommission auf Anfrage übermittelt. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss nach Artikel 77 von jeder Mitteilung, die nach dem vorliegenden Absatz übermittelt wurde.
(9)Vor Einleitung eines Beschaffungsverfahrens für eine gemeinsame Beschaffungsmaßnahme gemäß dieser Verordnung unterrichtet der Beschaffungsbeauftragte die nicht am geplanten Verfahren teilnehmenden Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist einen begründeten Antrag an den Beschaffungsbeauftragten zu stellen, zusätzliche Mengen von Verteidigungsgütern für sie zu erwerben. Wird ein solcher Antrag gestellt, so wird den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern unbeschadet der geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ausfuhr von Verteidigungsgütern im Vertrag über die gemeinsame Beschaffung das Recht vorbehalten, zusätzliche Mengen von Verteidigungsgütern für diese Mitgliedstaaten zu erwerben.
(10)Vor Einleitung eines Beschaffungsverfahrens für eine gemeinsame Beschaffungsmaßnahme gemäß dieser Verordnung unterrichtet der Beschaffungsbeauftragte — wenn möglich — ebenso assoziierte Länder und die Ukraine über das geplante Verfahren und gibt ihnen die Gelegenheit, einen begründeten Antrag an den Beschaffungsbeauftragten zu stellen, zusätzliche Mengen von Verteidigungsgütern für sie zu erwerben. Wird ein solcher Antrag gestellt, so wird den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern im Vertrag über die gemeinsame Beschaffung das Recht vorbehalten, zusätzliche Mengen von Verteidigungsgütern für assoziierte Länder und die Ukraine zu erwerben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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