(1)Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Programms in Betracht kommen, dienen der Umsetzung der in Artikel 4 genannten Ziele und können eine der folgenden Formen oder eine Kombination dieser Formen annehmen: a) gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen gemäß Artikel 11, einschließlich zum Zwecke der Einrichtung, Verwaltung oder Aufrechterhaltung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich; b) Maßnahmen zur Stärkung der Industrie gemäß Artikel 12; c) Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 13; d) Durchführung von EDPCIs gemäß Artikel 35.
(2)Folgende Maßnahmen kommen für eine Finanzierung im Rahmen des Programms nicht in infrage: a) Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind; b) Maßnahmen im Zusammenhang mit letalen autonomen Systemen, die außerhalb einer von Menschen verantworteten Befehls- und Kontrollkette eingesetzt werden oder die nicht unter Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts verwendet werden können; c) Maßnahmen im Zusammenhang mit Streumunition; d) Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die bereits vollständig aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden.
(3)Bei gemäß den Artikeln 11, 13 und 35 durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein. Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.
(4)Bei gemäß Artikel 12 durchgeführten Maßnahmen und gemäß Artikel 35 durchgeführten Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Beschaffungstätigkeiten handelt, dürfen die Kosten von Bestandteilen mit Ursprung außerhalb der Union und assoziierter Länder nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Guts sein, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird. Es dürfen keine Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird, aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.
(5)Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung der betreffenden Verteidigungsgüter zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
(6)Unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie 2009/43/EG können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen für die Verbringung in andere Mitgliedstaaten von Gütern, die mit durch das Programm unterstützten Maßnahmen verbunden sind, veröffentlichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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