(1)Nur Rechtsträger, die in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen sind und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder einem assoziierten Land haben, kommen als Empfänger einer Finanzierung durch die Union im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.
(2)Die Förderkriterien aus den Absätzen 3 bis 9 dieses Artikels gelten zusätzlich zu den im Einklang mit der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(3)Die Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an einer Maßnahme beteiligten Empfänger von Unionsmitteln, die für die Zwecke der Maßnahme genutzt werden, müssen sich für die gesamte Dauer der Maßnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden.
(4)Wenn an einer Maßnahme beteiligte Empfänger von Unionsmitteln in der Union oder einem assoziierten Land keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder keine einschlägige Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen haben, können sie abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels ihre Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Länder befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, nicht zuwiderläuft und den in Artikel 4 festgelegten Zielen entspricht.
Die mit Tätigkeiten unter Nutzung dieser Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Programms nicht förderfähig.
(5)Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen des Programms dürfen nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen.
(6)Abweichend von Absatz 5 des vorliegenden Artikels kommt ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, der von einem nicht assoziierten Drittland oder von einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert wird, als Empfänger von Unionsmitteln in Betracht, wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, in dem er niedergelassen ist, gemäß dessen nationalen Verfahren genehmigt wurden, wie angemessene Maßnahmen gemäß einer Überprüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (39).
Die im ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannten Garantien enthalten die Zusicherung, dass die Beteiligung eines in jenem Unterabsatz genannten Rechtsträgers an einer Maßnahme nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV festgelegt sind, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, oder den in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielen zuwiderläuft.
Aus diesen Garantien geht insbesondere hervor, dass für die Zwecke einer Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass a) die Kontrolle über den Rechtsträger nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse vorzuweisen, einschränken oder begrenzen würde, die Einschränkungen hinsichtlich seiner für die Zwecke der Maßnahme notwendigen Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel, Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens auferlegen würde oder die die Fähigkeiten und Standards, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, aushöhlen würde; b) der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass Angestellte oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen gegebenenfalls eine von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsermächtigung gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorweisen können; c) Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen ergeben, weder Einschränkungen durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen noch ohne Genehmigung des Mitgliedstaats oder des assoziierten Landes, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, an Rechtsträger, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Länder niedergelassen sind, übertragen werden.
Eine solche Genehmigung darf nicht den in Artikel 4 festgelegten Zielen entgegenstehen.
Wenn der Mitgliedstaat oder das assoziierte Land, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, es für angebracht hält, können weitere Garantien gegeben werden.
Die Kommission teilt dem in Artikel 77 genannten Ausschuss mit, welche Rechtsträger gemäß diesem Absatz als Empfänger von Unionsmitteln in Betracht kommen.
(7)Zur Sicherstellung eines unionsweit harmonisierten Ansatzes können die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Garantien mittels einer von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 77 genannten Ausschusses erstellten standardisierten Vorlage gegeben werden.
(8)Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme können die Empfänger zudem mit Rechtsträgern zusammenarbeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands stehen, wozu auch die Nutzung der Mittel, Infrastruktur, Einrichtungen und Ressourcen solcher Rechtsträger gehört, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, oder den in Artikel 4 enthaltenen Zielen nicht zuwiderläuft.
Ein nicht assoziiertes Drittland oder ein Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands darf ohne Genehmigung keinen Zugang zu Verschlusssachen haben, die mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen, und etwaige negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Versorgung mit Eingangsmaterialien, die für die Maßnahme wesentlich sind, sind zu vermeiden.
Kosten, die mit der Zusammenarbeit mit Rechtsträgern, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands stehen, einhergehen, sind im Rahmen des Programms nicht förderfähig.
(9)Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für: a) öffentliche Auftraggeber von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, b) internationale Organisationen, c) SEAPs, d) die EDA.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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