Art. 13 – Unterstützungsmaßnahmen

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Unterstützungsmaßnahmen umfassen a) Tätigkeiten zur Verbesserung der Interoperabilität und Austauschbarkeit, einschließlich der gegenseitigen Zertifizierung von Verteidigungsgütern und Tätigkeiten, die zur gegenseitigen Anerkennung der Zertifizierung führen oder die Umsetzung militärischer Standards erleichtern, insbesondere von NATO-Standards und anderen einschlägigen Standards, wodurch jegliche übermäßige Differenzierung von Verteidigungsgütern in der Union verringert wird; b) Tätigkeiten zur Erleichterung des Zugangs von KMU, Midcap-Unternehmen und Start-ups zum Verteidigungsmarkt und Unterstützung bei der Erlangung der notwendigen Qualitäts- und Produktionszertifizierungen; c) Kapazitätsaufbau, Schulung, Neu- oder Weiterqualifizierung von Personal im Zusammenhang mit den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Tätigkeiten; d) die Beschaffung von Systemen zum physischen Schutz und zum Cyberschutz im Zusammenhang mit den in Artikel 12 genannten Tätigkeiten; e) Maßnahmen der Koordinierung und technischen Unterstützung insbesondere zur Beseitigung von bei Produktionskapazitäten und Lieferketten festgestellten Engpässen, um die Herstellung krisenrelevanter Güter sicherzustellen und zu beschleunigen, damit die wirksame Versorgung und ihre zeitnahe Verfügbarkeit sichergestellt sind; f) die Erstellung eines europäischen Katalogs für militärische Verkäufe gemäß Kapitel V; g) die Unterstützung für die Einrichtung und das Funktionieren von SEAPs, auch zur Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich; h) Tätigkeiten mit dem Ziel der raschen Anpassung und Änderung ziviler Güter für Verteidigungsanwendungen; i) Innovationsmaßnahmen im Verteidigungsbereich, einschließlich Innovationsmaßnahmen im Bereich der Notverteidigung, wenn die in Artikel 68 genannte Maßnahme aktiviert wird.
(2)Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten wird die Maßnahme von Rechtsträgern durchgeführt, die im Rahmen eines Konsortiums aus mindestens drei förderfähigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, von denen mindestens zwei in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger dürfen während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht unter der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und dürfen sich nicht gegenseitig kontrollieren.
(3)Ungeachtet Absatz 2 können die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten von einer SEAP durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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