Art. 14 – Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich (FAST)

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Um den Investitionen, die für die Steigerung der Herstellungskapazitäten von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen, die die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 und — sofern anwendbar — Artikel 9 Absätze 3 und 4 erfüllen, im Verteidigungsbereich notwendig sind, Hebelwirkung zu verleihen, das mit ihnen verbundene Risiko zu mindern und sie zu beschleunigen, kann eine Mischfinanzierungsmaßnahme, die Fremdkapitalunterstützung, Eigenkapitalunterstützung oder beides bietet, mit der Bezeichnung „Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich“ (Fund Accelerating Defence Supply Chains — FAST) eingerichtet werden. Sie wird im Einklang mit Titel X der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/523 durchgeführt.
(2)Mit dem FAST werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Erreichen eines zufriedenstellenden Multiplikatoreffekts, der im Einklang mit dem Fremd- und Eigenkapital-Mix steht und zur Mobilisierung von Finanzmitteln des öffentlichen und des privaten Sektors beiträgt; b) Unterstützung für KMU einschließlich Start-ups und Scale-ups und kleine Midcap-Unternehmen in der gesamten Union, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln haben und die i) Verteidigungsgüterindustrialisieren oder herstellen oder dies unmittelbar planen, oder ii) Teil der Lieferkette der Union im Verteidigungsbereich sind oder unmittelbar planen, es zu werden; c) Beschleunigung der Investitionen auf dem Gebiet der Herstellung von Verteidigungsgütern und der Entwicklung von Verteidigungstechnologien und damit Stärkung der Versorgungssicherheit in den Wertschöpfungsketten der Verteidigungsindustrie der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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