Art. 26 – Förderfähige Rechtsträger

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Nur Rechtsträger, die in der Union oder in der Ukraine niedergelassen sind und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder in der Ukraine haben, kommen als Empfänger einer Finanzierung durch die Union im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.
Rechtsträger, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine niedergelassen sind, kommen nicht für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.
(2)Die Förderkriterien aus den Absätzen 3 bis 9 dieses Artikels gelten zusätzlich zu den im Einklang mit der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(3)Die Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an einer Maßnahme beteiligten Empfänger von Unionsmitteln, die für die Zwecke der Maßnahme genutzt werden, müssen sich für die gesamte Dauer der Maßnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Ukraine befinden.
(4)Wenn an einer Maßnahme beteiligte Empfänger von Unionsmitteln in der Union oder in der Ukraine keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder keine einschlägige Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen haben, können sie abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels ihre Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder in einem anderen Drittland als der Ukraine befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, nicht zuwiderläuft und den in Artikel 22 festgelegten Zielen entspricht.
Die mit Tätigkeiten unter Nutzung dieser Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine nicht förderfähig.
(5)Für die Zwecke einer durch das Unterstützungsinstrument für die Ukraine geförderten Maßnahme unterliegen die Empfänger der Unionsmittel nicht der Kontrolle durch ein anderes nicht assoziiertes Drittland als der Ukraine oder einen Rechtsträger eines anderen Drittlands.
(6)Abweichend von Absatz 5 des vorliegenden Artikels kommt ein in der Union niedergelassener Rechtsträger, der von einem anderen nicht assoziierten Drittland als der Ukraine oder einem Rechtsträger eines anderen Drittlands kontrolliert wird, als Empfänger von Unionsmitteln in Betracht, wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von einem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, gemäß dessen nationalen Verfahren genehmigt wurden, wie angemessene Maßnahmen gemäß einer Überprüfung gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/452.
Die im ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannten Garantien enthalten die Zusicherung, dass die Beteiligung eines in jenem Unterabsatz genannten Rechtsträgers an einer Maßnahme nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV festgelegt sind, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, oder den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielen zuwiderläuft.
Aus diesen Garantien geht insbesondere hervor, dass für die Zwecke einer Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass a) die Kontrolle über den Rechtsträger nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse vorzuweisen, einschränken oder begrenzen würde, die Einschränkungen hinsichtlich seiner für die Zwecke der Maßnahme notwendigen Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel, Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens auferlegen würde oder die die Fähigkeiten und Standards, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, aushöhlen würde; b) der Zugang eines anderen nicht assoziierten Drittlands als der Ukraine oder eines Rechtsträgers eines anderen Drittlands zu Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass Angestellte oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen gegebenenfalls eine von einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder der Ukraine ausgestellte Sicherheitsermächtigung gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorweisen können; c) Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen in Bezug auf Maßnahmen zur Stärkung der Industrie ergeben, mit denen die Heranführung von Verteidigungsgütern, die im Rahmen unionsfinanzierter Maßnahmen oder im Rahmen anderer, von Mitgliedstaaten unterstützter Maßnahmen der Zusammenarbeit entwickelt wurden, an die Industriereife und ihre Vermarktung gefördert werden, weder Einschränkungen durch ein anderes nicht assoziiertes Drittland als der Ukraine oder einen Rechtsträger eines anderen Drittlands unterliegen noch ohne Genehmigung des Mitgliedstaats des assoziierten Landes, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, bzw. wenn der Rechtsträger in der Ukraine niedergelassen ist, die Genehmigung der Ukraine, an Rechtsträger, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder oder der Ukraine niedergelassen sind, übertragen werden.
Eine solche Genehmigung darf nicht den in Artikel 22 festgelegten Zielen entgegenstehen.
Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, es für angebracht hält, können weitere Garantien gegeben werden.
Die Kommission teilt dem in Artikel 77 genannten Ausschuss mit, welche Rechtsträger gemäß diesem Absatz als Empfänger von Unionsmitteln in Betracht kommen.
(7)Zur Sicherstellung eines unionsweit harmonisierten Ansatzes können die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Garantien mittels einer von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 77 genannten Ausschusses erstellten standardisierten Vorlage gegeben werden.
(8)Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme können die Empfänger zudem mit Rechtsträgern zusammenarbeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder Ukraine niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines anderen nicht assoziierten Drittlands als der Ukraine oder eines Rechtsträgers eines anderen Drittlands stehen, wozu auch die Nutzung der Mittel, Infrastruktur, Einrichtungen und Ressourcen solcher Rechtsträger gehört, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, oder den in Artikel 22 enthaltenen Zielen nicht zuwiderläuft.
Ein anderes nicht assoziiertes Drittland als die Ukraine oder ein Rechtsträger eines anderen Drittlands darf ohne Genehmigung keinen Zugang zu Verschlusssachen haben, die mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen, und etwaige negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Versorgung mit Eingangsmaterialien, die für die Maßnahme wesentlich sind, sind zu vermeiden.
Kosten, die mit der Zusammenarbeit mit Rechtsträgern, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der Ukraine niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines anderen nicht assoziierten Drittlands als der Ukraine oder eines Rechtsträgers eines anderen Drittlands stehen, einhergehen, sind im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine nicht förderfähig.
(9)Die Absätze 5 bis 6 gelten nicht für: a) öffentliche Auftraggeber von Mitgliedstaaten und der Ukraine, b) internationale Organisationen, c) SEAPs, d) die EDA.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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