Art. 29 – Abnahmegarantien für Verteidigungsgüter

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Die gemeinsame Auftragsvergabe gemäß Artikel 28 kann in Form von Abnahmegarantien für Verteidigungsgüter, die im Namen oder für Rechnung der teilnehmenden Länder ausgehandelt und geschlossen werden, durchgeführt werden. Diese Garantien können einen Vorauszahlungsmechanismus für die Produktion solcher Güter im Austausch gegen das Recht am erzielten Ergebnis einschließen, wobei dieser Mechanismus nur die Teile des Auftrags einbeziehen darf, die einmalige Kosten, einschließlich der Reservierung von Herstellungskapazitäten, betreffen.
(2)Wenn die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Garantien einen Vorauszahlungsmechanismus einschließen, kann die Vorauszahlung an den Auftragnehmer durch die Finanzausstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 abgedeckt werden. Beiträge der teilnehmenden Länder gemäß Artikel 23 werden gleichwertig je von den teilnehmenden Ländern bestelltem Artikel berücksichtigt.
(3)Falls die ausgehandelten Mengen die Nachfrage übersteigen, legt die Kommission auf Ersuchen der betreffenden teilnehmenden Länder einen Mechanismus für die Umverteilung in nationale Lagerbestände oder für die Einrichtung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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