Art. 46 – Änderung der Satzung einer SEAP

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Eine Änderung der Satzung einer SEAP, die die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten Gegenstände betrifft, wird gemäß den in der Satzung im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe k festgelegten Abstimmungsregeln angenommen und der Kommission von der SEAP zur Genehmigung vorgelegt.
(2)Eine Änderung der Satzung, die die in Artikel 45 Absatz 3 genannten Gegenstände betrifft, wird gemäß den in der Satzung im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe k festgelegten Abstimmungsregeln angenommen und der Kommission von der SEAP innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag ihrer Annahme mitgeteilt.
(3)Andere Änderungen der Satzung als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten werden gemäß den in der Satzung im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe k festgelegten Abstimmungsregeln angenommen und der Kommission von der SEAP innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag ihrer Annahme vorgelegt.
(4)Die Kommission kann gegen eine in Absatz 3 aufgeführte Änderung der Satzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag ihrer Vorlage unter Angabe der Gründe, weshalb die Änderung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, Einwände erheben.
(5)Eine Änderung der Satzung gemäß Absatz 3 wird erst wirksam, wenn die in Absatz 4 genannte Frist für die Erhebung von Einwänden abgelaufen ist oder von der Kommission aufgehoben wurde oder wenn etwaige Einwände zurückgezogen wurden.
(6)Ein Antrag auf Änderung der Satzungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthält a) den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung oder gegebenenfalls den Wortlaut der angenommenen Änderung und b) die geänderte, konsolidierte Fassung der Satzung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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