Art. 52 – Änderung von Rahmenvereinbarungen im Zusammenhang mit einer Krise im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Schließen mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Vereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern für sich selbst oder für die Ukraine und rechtfertigt es die Dringlichkeit aufgrund einer Krise im Sinne des Artikels 1 Nummer 10 der Richtlinie 2009/81/EG, so können die Vorschriften der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels auf Rahmenvereinbarungen angewandt werden, die keine Vorschriften über die Möglichkeit einer wesentlichen Änderung der Vereinbarung enthalten. Bei der Anwendung der Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels holt der öffentliche Auftraggeber, der die Rahmenvereinbarung geschlossen hat, die Zustimmung des Unternehmens ein, mit dem er die Rahmenvereinbarung geschlossen hat.
(2)Ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats kann eine bestehende Rahmenvereinbarung über Verteidigungsgüter ändern, wenn diese Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen wurde, das den in Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien gleichwertige Kriterien erfüllt, um neue öffentliche Auftraggeber als Vertragspartei in diese Rahmenvereinbarung aufzunehmen, sodass deren Bestimmungen auch für öffentliche Auftraggeber gelten, die ursprünglich nicht Vertragspartei dieser Rahmenvereinbarung waren. Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG gilt nicht für öffentliche Auftraggeber, die ursprünglich nicht Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren.
(3)Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats bei der Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung, deren geschätzter Wert über dem in Artikel 8 der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwert liegt, substanzielle Änderungen der in dieser Rahmenvereinbarung festgelegten Mengen in Höhe von bis zu 100 % des Werts der Rahmenvereinbarung vornehmen, wenn diese Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen wurde, das den in Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien gleichwertige Kriterien erfüllt, und sofern die Änderung für die Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels unbedingt erforderlich ist.
(4)Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Wertes der angepasste Wert als Referenzpunkt herangezogen.
(5)In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt der Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten für die Beziehungen zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung sind, insbesondere hinsichtlich der Kosten für zusätzliche beschaffte Mengen.
(6)Ein Auftraggeber, der eine Rahmenvereinbarung in den Fällen gemäß den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels geändert hat, veröffentlicht darüber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung erfolgt gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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