Art. 55 – Erleichterung der gegenseitigen Zertifizierung

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Liste der nationalen Zertifizierungsbehörden für Verteidigungszwecke an und übermitteln sie der Kommission, die sie allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
(2)Unter Berücksichtigung der Ansichten der EDA erstellt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine amtliche Liste der von den Mitgliedstaaten angegebenen nationalen Zertifizierungsbehörden für Verteidigungszwecke und aktualisiert sie fortlaufend. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Eine Zertifizierungsbehörde eines Mitgliedstaats kann von der Zertifizierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen über den Geltungsbereich der Zertifizierung bestimmter Verteidigungsgüter anfordern.
(4)Die in Absatz 1 genannten nationalen Zertifizierungsbehörden arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zusammen und leisten den Behörden anderer Mitgliedstaaten jedwede hierfür erforderliche Unterstützung. Die Kommission, die, sofern relevant, die EDA um Bereitstellung ihres Fachwissens ersucht, unterstützt eine solche Zusammenarbeit, um eine effiziente und wirksame Verbringung von Verteidigungsgütern im Binnenmarkt zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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