Art. 56 – Kartierung der Lieferketten im Verteidigungsbereich

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Mit der Kartierung der Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich sollen die Stärken und Schwächen der Lieferketten mit Schwerpunkt auf Engpässen analysiert werden.
Die Kartierung fließt, sofern relevant, in die Entwicklung des Arbeitsprogramms des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine gemäß den Artikeln 21 und 34 ein.
(2)Die Kartierung der Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich besteht aus den folgenden, regelmäßig durchzuführenden Tätigkeiten: a) Bestimmung der einschlägigen Herstellungskapazitäten und Lieferketten für Verteidigungsgüter gemäß Absatz 5; b) Bestimmung krisenrelevanter Güter und der entsprechenden Herstellungskapazitäten gemäß Absatz 9; c) Aggregation, Abgleich und Bewertung der gemäß den Absätzen 6, 7, und 8 erhobenen Daten; d) Bestimmung von Frühwarnindikatoren gemäß Absatz 11 und e) Bestimmung der Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter und ihrer Produktionskapazitäten gemäß den Absätzen 12 und 13.
(3)Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich (im Folgenden „Ausschuss“) die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Tätigkeiten durch.
Die Mitgliedstaaten führen die in Absatz 2 Buchstaben a und e genannten Tätigkeiten durch.
Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, in seinem Namen die in Absatz 2 Buchstaben a und e genannten Tätigkeiten durchzuführen.
(4)Die Kommission entwickelt nach Konsultation des Ausschusses einen Rahmen und eine Methodik für die Bestimmung krisenrelevanter Güter, wobei der Schwerpunkt auf bestehenden Engpässen liegt, sowie für die entsprechenden Herstellungskapazitäten in der Union und für die Kartierung der Lieferketten für diese Güter.
Diese Methodik baut auf Rahmen oder Methodiken, die in den Mitgliedstaaten bestehen, auf.
Zu diesem Zweck kann der Ausschuss Empfehlungen zur Art der für die Kartierung der Lieferketten für krisenrelevante Güter geeigneten Informationen, zu den technischen Spezifikationen und Formaten für die Übermittlung dieser Informationen und zur Periodizität dieser Übermittlung abgeben.
(5)Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage des Rahmens und der Methodik, die gemäß Absatz 4 entwickelt wurden, die einschlägigen Herstellungskapazitäten und Lieferketten für Verteidigungsgüter in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und stellen der Kommission das ermittelte Ergebnis bereit.
(6)Die Kommission aggregiert die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 bereitgestellten Daten und führt einen Abgleich durch, um eine Liste der krisenrelevanten Güter und der entsprechenden Herstellungskapazitäten zu bestimmen und die Stärken und Schwächen der Lieferketten der Union für solche Güter zu bewerten.
(7)Zur Ergänzung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten nutzt die Kommission öffentlich und kommerziell verfügbare Daten und einschlägige nicht vertrauliche Informationen von Wirtschaftsteilnehmern sowie die Ergebnisse ähnlicher — einschließlich im Zusammenhang mit dem Unionsrecht über Rohstoffe, Halbleiter und erneuerbare Energien durchgeführter — Analysen, die Ergebnisse der einschlägigen Tätigkeiten der EDA, die Ergebnisse der gemäß Artikel 58 durchgeführten Stresstests und die Ergebnisse der gemäß Artikel 85 Absatz 2 durchgeführten Evaluierung.
(8)Reichen die in Absatz 6 und 7 genannten Daten nicht dafür aus, dass die Kommission ihre Aufgaben gemäß Absatz 6 wahrnehmen kann, so kann sie die einschlägigen Akteure der betreffenden Lieferketten mit Sitz in der Union ersuchen, dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, auf freiwilliger Basis Informationen bereitzustellen.
Die Kommission weist in ihrem Ersuchen ausdrücklich darauf hin, dass es dem Wirtschaftsteilnehmer freisteht, ein solches Ersuchen abzulehnen.
Das Ersuchen um Informationen enthält die Kontaktdaten der zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, wobei die Antwort an diese Behörden zu richten ist.
Beschließt der Wirtschaftsakteur, dem betreffenden Mitgliedstaat die angefragten Informationen bereitzustellen, so stellt der betroffene Mitgliedstaat diese Informationen der Kommission zur Verfügung.
(9)Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Liste krisenrelevanter Güter und aktualisiert sie regelmäßig.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(10)Die Kommission unterrichtet den Ausschuss jährlich oder auf Antrag eines der Mitglieder des in Artikel 76 Absatz 5 genannten Ausschusses über die aggregierten Ergebnisse der Kartierung.
Diese Ergebnisse sind Verschlusssachen.
(11)Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß den Absätzen 4, 6 und 7 durchgeführten Tätigkeiten und nach Konsultation des Ausschusses eine Liste von Frühwarnindikatoren, anhand deren die Faktoren bestimmt werden sollen, durch die die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern gestört, beeinträchtigt oder negativ beeinflusst werden könnte.
Die Kommission überprüft die Liste der Frühwarnindikatoren nach Konsultation des Ausschusses regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre.
(12)Die Mitgliedstaaten bestimmen in Zusammenarbeit mit der Kommission und, sofern relevant, der EDA nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels ohne unnötige Verzögerung die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter.
Jeder Mitgliedstaat teilt den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter mit, dass sie gemäß dem vorliegenden Absatz bestimmt wurden, und informiert sie über die Pflicht zur Meldung von Störungen der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c.
Diese Mitteilung enthält auch die einschlägigen Kontaktdaten der zuständigen nationalen Behörden, an die diese Meldung zu übermitteln ist.
(13)Bei der Bestimmung der Hauptlieferanten gemäß Absatz 12 können folgende Elemente berücksichtigt werden: a) der Marktanteil des Anbieters, der das krisenrelevante Gut auf dem Markt anbietet; b) die Bedeutung des Lieferanten für die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung mit krisenrelevanten Gütern in der Union unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Mittel für die Bereitstellung der jeweiligen Güter; oder c) die Auswirkungen, die eine Störung der Versorgung mit den von dem Lieferanten bereitgestellten krisenrelevanten Gütern auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben könnte.
(14)Unbeschadet des Absatzes 10 des vorliegenden Artikels werden alle gemäß dem vorliegenden Artikel erlangten Informationen im Einklang mit den in Artikel 80 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt.
(15)Dieser Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV zu schützen, unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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