(1)Erhält eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Kenntnis von der Gefahr einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut oder verfügt sie über konkrete und zuverlässige Informationen über andere relevante Risikofaktoren oder Ereignisse, die sich wesentlich auf die Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut auswirken, so warnt sie unverzüglich den Ausschuss.
(2)Um festzustellen, ob die Gefahr einer schwerwiegenden Störung in der Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut eine Warnung gemäß Absatz 1 auslösen sollte, berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: a) die Marktstellung der Wirtschaftsteilnehmer, die von der Störung betroffen sein könnten, b) die voraussichtliche Dauer der potenziellen Störung, c) das geografische Gebiet und den Anteil des Binnenmarkts, der von der potenziellen Störung betroffen ist, ihre möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie ihre möglichen Auswirkungen auf besonders anfällige oder exponierte geografische Gebiete und d) die Auswirkungen der potenziellen Störung auf die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern.
(3)Erlangt der Ausschuss oder die Kommission Kenntnis von der Gefahr einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut oder verfügt er bzw. sie über konkrete und zuverlässige Informationen über andere relevante Risikofaktoren oder Ereignisse, die sich wesentlich auf die Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut auswirken, einschließlich auf der Grundlage von Frühwarnindikatoren, aufgrund einer Warnung gemäß Absatz 1 oder durch internationale Partner, so ergreift die Kommission unverzüglich die folgenden Präventivmaßnahmen: a) sie beruft eine außerordentliche Sitzung des Ausschusses ein, um folgende Maßnahmen zu koordinieren: i) Erörterung der Schwere der potenziellen Störungen der Verfügbarkeit der betreffenden krisenrelevanten Güter und der Versorgung mit ihnen; ii) Empfehlung an die Kommission, im Einklang mit den Kapiteln II und III Maßnahmen einzuleiten; iii) Erörterung der Vorgehensweisen und Austausch bewährter Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich einer Bewertung des Stands der Vorsorge bei den Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter; iv) Einladung an die Mitgliedstaaten, einen Dialog mit Interessenträgern aus dem Bereich der Herstellungskapazitäten der Union, die für die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern erforderlich sind, aufzunehmen, um Präventivmaßnahmen zu bestimmen, vorzubereiten und gegebenenfalls zu koordinieren; v) Erörterung, ob die Aktivierung des in Artikel 60 genannten Versorgungskrisenzustands erforderlich und verhältnismäßig wäre; b) sie leitet im Namen der Union, nach Konsultation des Ausschusses, Konsultationen oder eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittländern und internationalen Organisationen ein, um unter Einhaltung internationaler Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Vermeidung oder Bewältigung von Störungen der Lieferkette zu finden; dazu kann gegebenenfalls die Durchführung der Koordinierung in einschlägigen internationalen Foren gehören; c) sie stellt Synergien mit einschlägigen Programmen und Rechtsakten der Union sicher.
(4)Dieser Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV zu schützen, unberührt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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