Art. 61 – Instrumentarium für Versorgungskrisen

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Wird der Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 60 aktiviert und ist dies zur Bewältigung der Versorgungskrise in der Union erforderlich, so kann die Kommission mit dem gemäß Artikel 60 Absatz 3 vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt die in den Artikeln 62 und 63 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
(2)Die Kommission beschränkt die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 nach Konsultation des Ausschusses auf diejenigen krisenrelevanten Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt und bei denen es aufgrund der Versorgungskrise zu einer schwerwiegenden Störung kommt oder die unmittelbare Gefahr solcher Störungen besteht. Die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 muss verhältnismäßig und auf das Maß beschränkt sein, das zur Bewältigung schwerwiegender Störungen oder zur Minderung der unmittelbaren Gefahr solcher Störungen mit Auswirkungen auf die Lieferketten für die betreffenden krisenrelevanten Güter in der Union erforderlich ist, und muss im besten Interesse der Union liegen. Bei der Anwendung dieser Maßnahmen wird vermieden, insbesondere KMU einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen.
(3)Wird der Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 60 aktiviert und ist es zur Bewältigung der Versorgungskrise in der Union angemessen, so bewertet der Ausschuss angemessene und wirksame Maßnahmen und erteilt Rat dazu.
(4)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über alle gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen und erläutert die Gründe für ihr Handeln.
(5)Die Kommission gibt unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses Leitlinien für die Durchführung und den Einsatz der in den Artikeln 62 und 63 vorgesehenen Maßnahmen heraus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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