Art. 63 – Vorrangige Behandlung von Gütern, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 60 Absatz 3 aktiviert, so kann ein Mitgliedstaat, der entweder bei der Erteilung eines Auftrags im Zusammenhang mit der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern oder bei der Ausführung eines solchen Auftrags mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert ist, ein Ersuchen an die Kommission stellen, einen Wirtschaftsteilnehmer zu ersuchen, einen bestimmten Auftrag über krisenrelevante Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, anzunehmen oder vorrangig zu behandeln.
(2)Auf ein Ersuchen gemäß Absatz 1 hin kann die Kommission, wenn die Herstellung von oder die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, nicht durch eine andere in diesem Kapitel vorgesehene Maßnahmen erreicht werden kann, ein Ersuchen an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer richten, und zwar nach a) Konsultation und Erhalt der vorherigen Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und b) nach Konsultation des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet.
(3)In dem Ersuchen gemäß Absatz 2 müssen die Rechtsgrundlage für das Ersuchen, die Produkte, ihre Eigenschaften und Mengen, der Zeitplan und die Frist zur Ausführung und zum Abschluss des Auftrags, die Reihenfolge, sowie die Gründe, die die Einstufung als vorrangiges Ersuchen rechtfertigen, angegeben sein.
(4)Die Kommission weist nach, dass die Wahl der Empfänger und Begünstigten des in Absatz 2 genannten Ersuchens diskriminierungsfrei ist und mit den Wettbewerbsvorschriften der Union im Einklang steht.
(5)Die Kommission stützt das Ersuchen gemäß Absatz 2 auf objektive, sachliche, messbare und fundierte Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung unerlässlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, und berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie die Kosten und den Aufwand, die für eine Änderung des Produktionsablaufs in der Lieferkette erforderlich sind.
(6)Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer antwortet der Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 2 genannten Ersuchens und gibt an, ob er dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt.
Wenn dies aufgrund der Dringlichkeit der Lage geboten ist, kann die Kommission, gestützt auf eine Begründung der Dringlichkeit, den Wirtschaftsteilnehmer ersuchen, innerhalb einer kürzeren Frist zu antworten.
(7)Hat der Wirtschaftsteilnehmer, an den das Ersuchen nach Absatz 2 gerichtet ist, diesem Ersuchen ausdrücklich stattgegeben, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein vorrangiges Ersuchen, in dem Folgendes festgelegt ist: a) die Rechtsgrundlage des vorrangigen Ersuchens, die der Wirtschaftsteilnehmer einhalten muss, b) die Liste krisenrelevanter Güter, die Gegenstand des vorrangigen Ersuchens sind, ihre Eigenschaften, der Preis und die Mengen, in denen sie zu liefern sind, c) die Fristen, innerhalb deren das vorrangige Ersuchen abzuschließen ist, d) die Begünstigten des vorrangigen Ersuchens, e) den Verzicht auf die vertragliche Haftung unter den in Absatz 12 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen und f) die in Artikel 72 vorgesehenen Sanktionen für die Nichteinhaltung der sich aus diesem Durchführungsrechtsakt ergebenden Verpflichtungen.
(8)Lehnt der Wirtschaftsteilnehmer das in Absatz 2 genannte Ersuchen ab, so begründet er diese Ablehnung der Kommission gegenüber ausführlich.
(9)Unter gebührender Berücksichtigung der vom Wirtschaftsteilnehmer gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels vorgelegten Begründungen und nach Konsultation und vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Wirtschaftsteilnehmers befindet, kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen vorrangigen Auftrag erlassen, mit dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer zur Ausführung dieses Auftrags verpflichtet wird.
Die Kommission gibt die Gründe dafür an, weshalb der Erlass des Durchführungsrechtsakts im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten des Wirtschaftsteilnehmers gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und angesichts der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwendig war.
Ein solcher Durchführungsrechtsakt enthält die in Absatz 7 genannten Informationen.
(10)Die Kommission erteilt den vorrangigen Auftrag in allen folgenden Fällen nicht: a) der Wirtschaftsteilnehmer ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder unzureichender Produktionskapazität oder aus technischen Gründen auch bei Vorzugsbehandlung des Auftrags nicht in der Lage, den vorrangigen Auftrag auszuführen, oder b) die Ausführung des Auftrags würde eine unangemessene wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsteilnehmer darstellen, einschließlich erheblicher Risiken im Zusammenhang mit der Betriebskontinuität.
(11)Die Absatz 7 genannten vorrangigen Ersuchen und in Absatz 9 genannten die vorrangigen Aufträge a) werden zu einem fairen und angemessenen Preis erteilt, der den Opportunitätskosten des Wirtschaftsteilnehmers bei der Ausführung der vorrangigen Ersuchen oder der vorrangigen Aufträge im Vergleich zu bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gebührend Rechnung trägt; b) haben Vorrang gegenüber allen anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht im Zusammenhang mit den krisenrelevanten Gütern, die Gegenstand des vorrangigen Ersuchens oder des vorrangigen Auftrags sind, mit Ausnahme von Verpflichtungen, die unmittelbar in Zusammenhang mit Aufträgen zu militärischen Zwecken stehen.
(12)Wirtschaftsteilnehmer, an die ein vorrangiges Ersuchen gemäß Absatz 7 oder ein vorrangiger Auftrag gemäß Absatz 9 gerichtet ist, haften nicht für einen Verstoß gegen eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende vertragliche Verpflichtung, sofern a) der Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung notwendig ist, um die erforderliche vorrangige Behandlung auszuführen, b) der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 7 bzw. 9 eingehalten wurde und c) gegebenenfalls die Annahme des vorrangigen Ersuchens nicht allein dem Zweck diente, eine vorherige vertragliche Verpflichtung ungebührlich zu umgehen.
(13)Konflikte zwischen einem vorrangigen Ersuchen oder einem vorrangigen Auftrag und einer Maßnahme im Rahmen eines anderen Priorisierungsmechanismus der Union werden im Ausschuss erörtert und von der Kommission in Abwägung des jeweiligen öffentlichen Interesses gelöst.
(14)Der Wirtschaftsteilnehmer, an den ein vorrangiges Ersuchen gemäß Absatz 7 oder ein vorrangiger Auftrag gemäß Absatz 9 gerichtet wird, kann die Kommission ersuchen, den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 7 oder 9 zu ändern, wenn er dies aus einem der folgenden Gründe für gerechtfertigt hält: a) der Wirtschaftsteilnehmer ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder unzureichender Produktionskapazität auch bei Vorzugsbehandlung des vorrangigen Ersuchens oder des vorrangigen Auftrags nicht in der Lage, das vorrangige Ersuchen oder den vorrangigen Auftrag auszuführen; b) die Ausführung des Ersuchens oder des Auftrags würde eine unangemessene wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsteilnehmer darstellen.
(15)Der Wirtschaftsteilnehmer legt alle einschlägigen und fundierten Informationen vor, die es der Kommission ermöglichen, die Begründetheit des in Absatz 14 genannten Änderungsersuchens zu bewerten.
(16)Auf der Grundlage der Prüfung der Gründe und der vom Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Nachweise kann die Kommission nach Konsultation des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, und des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers befindet, ihren Durchführungsrechtsakt abändern, um den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer teilweise oder vollständig aus seinen Verpflichtungen nach diesem Artikel zu entlassen.
(17)Unterliegt ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer einer Maßnahme eines Drittlands, die zu einem vorrangigen Auftrag oder einem vorrangigen Ersuchen über ein krisenrelevantes Gut führt, bei dem es sich nicht um ein Verteidigungsgut handelt, so teilt er dies der Kommission mit.
Die Kommission informiert sodann den Ausschuss über das Vorliegen solcher Maßnahmen.
(18)Kommt ein Wirtschaftsteilnehmer, an den ein vorrangiges Ersuchen gemäß Absatz 7 oder ein vorrangiger Auftrag gemäß Absatz 9 gerichtet ist, diesem Ersuchen oder Auftrag vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so werden im Einklang mit Artikel 72 Geldbußen verhängt, es sei denn, a) der Wirtschaftsteilnehmer ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder unzureichender Produktionskapazität oder aus technischen Gründen nicht in der Lage, das vorrangige Ersuchen oder den vorrangigen Auftrag auszuführen, oder b) die Ausführung oder Erfüllung des Auftrags würde eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsteilnehmer darstellen, einschließlich erheblicher Risiken im Zusammenhang mit der Betriebskontinuität.
(19)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise vorrangiger Ersuchen und vorrangiger Aufträge, einschließlich einer Methodik zur Bestimmung des Preises krisenrelevanter Güter, die Gegenstand vorrangiger Aufträge sind.
(20)Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(21)Dieser Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV zu schützen, unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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