Art. 74 – Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Die Befugnis der Kommission, gemäß Artikel 72 gefasste Beschlüsse umzusetzen, unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2)Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
(3)Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird unterbrochen durch a) eine Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird; b) jedes auf Durchsetzung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Tätigwerden der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.
(4)Nach jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die Verjährungsfrist von Neuem.
(5)Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird gehemmt, solange a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist; b) die Durchsetzung aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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