Art. 75 – Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 72 stellt die Kommission sicher, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit erhalten haben, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: a) zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich jeglicher Punkte, bezüglich deren die Kommission Einwände erhoben hat; b) den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes möglicherweise zu treffen beabsichtigt.
(2)Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer können der Kommission innerhalb einer von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 14 Arbeitstage betragen muss, ihre Stellungnahmen zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission vorzulegen.
(3)Die Kommission stützt ihre Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nur auf Einwände, zu denen sich die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer äußern konnten.
(4)Hat die Kommission die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über ihre vorläufige Beurteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet, so gewährt sie auf Antrag, vorbehaltlich des berechtigten Interesses der Wirtschaftsteilnehmer am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder des Interesses an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Person, im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme Zugang zu den Akten der Kommission. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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