Art. 78 – Finanzierungsvereinbarung mit der Ukraine

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Die Kommission schließt mit der Ukraine eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 der Haushaltsordnung zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen betreffend die Ukraine oder in der Ukraine niedergelassene Rechtsträger, die Unionsmittel erhalten.
(2)Die mit der Ukraine geschlossene Finanzierungsvereinbarung sowie Verträge und Vereinbarungen mit in der Ukraine niedergelassenen Rechtsträgern, die Unionsmittel erhalten, stellen sicher, dass die Verpflichtungen nach Artikel 129 der Haushaltsordnung erfüllt werden können.
(3)In der Finanzierungsvereinbarung werden die Verpflichtungen der mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten ukrainischen Behörden und Stellen festgelegt, alle notwendigen Maßnahmen, auch gesetzgeberischer, regulatorischer und administrativer Art, zu ergreifen, um die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung einzuhalten, um die Sichtbarkeit der Unionsmaßnahmen bei der Verwaltung der Unionsmittel zu gewährleisten, um die geeigneten Kontroll- und Prüfpflichten zu erfüllen und die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten wahrzunehmen und um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, insbesondere durch ausführliche Bestimmungen über a) Kontroll-, Aufsichts-, Überwachungs-, Evaluierungs-, Berichterstattungs- und Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit Unionsmitteln im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Untersuchungen, Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und Zusammenarbeit; b) Vorschriften über Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (47); c) das Recht der Kommission, Tätigkeiten der in der Ukraine niedergelassenen Rechtsträger gemäß dieser Verordnung während des gesamten Projektzyklus, darunter auch Tätigkeiten für gemeinsame Beschaffungen, zu überwachen, gegebenenfalls als Beobachter an diesen Tätigkeiten teilzunehmen und Empfehlungen für die Verbesserung dieser Tätigkeiten abzugeben, sowie eine Verpflichtung der ukrainischen Behörden, sich nach besten Kräften um die Umsetzung dieser Empfehlungen der Kommission zu bemühen und darüber Bericht zu erstatten; d) die Verpflichtungen nach Artikel 83 Absatz 2 einschließlich genauer Vorschriften und eines zeitlichen Rahmens für die Erhebung von Daten durch die Ukraine und den Zugang der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu diesen Daten; e) den Schutz von und den Umgang mit Verschlusssachen gemäß den geltenden Vorschriften; f) Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.
(4)Die Finanzierung wird der Ukraine erst gewährt, nachdem die Finanzierungsvereinbarung in Kraft getreten ist und die Maßnahmen, die zur Umsetzung der darin festgelegten Maßnahmen notwendig sind, von den Vertragsparteien durchgeführt wurden.
(5)Die Kommission stellt sicher, dass von ihrer Seite aus alle erforderlichen Schritte unternommen werden, damit die Finanzierungsvereinbarung spätestens am 1. Juli 2026 wirksam werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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