Art. 80 – Vertraulichkeit von Informationen

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Die bei der Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
(2)Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst und die EDA gewährleisten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht den Schutz von in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von anderen vertraulichen Informationen.
(3)Die Kommission behandelt Informationen, die Daten eines Rechtsträgers oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht minder streng als vertrauliche Informationen, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ sowie der Verwendung einer geeigneten verschlüsselten Umgebung für die Handhabung und Weitergabe solcher Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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