Art. 79 – Schutz von Verschlusssachen

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

(1)Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung erstellt, bearbeitet, gespeichert beziehungsweise aufbewahrt, ausgetauscht oder weitergegeben werden, werden gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (48) oder im Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, festgelegten Sicherheitsvorschriften geschützt.
(2)Die teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, wer der Urheber der als Verschlusssache eingestuften neuen Kenntnisse ist, die bei der Durchführung förderfähiger Maßnahmen nach Artikel 10 erlangt werden.
(3)Die Kommission hat Zugang zu den Verschlusssachen, die zur Wahrnehmung der ihr im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 10 nötig sind.
(4)Im Kontext einer SEAP müssen die Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe n dem Absatz 1 des vorliegenden Artikels entsprechen.
(5)Gehören zu den Mitgliedern oder Beobachtern einer SEAP assoziierte Länder oder die Ukraine, so muss diese SEAP einen Schutz gewährleisten, der demjenigen entspricht, der durch das Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, gewährleistet wird.
(6)Der für eine Maßnahme geltende Sicherheitsrahmen wird von den teilnehmenden Mitgliedstaaten spätestens vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder des Vertrags vorgelegt. Die einschlägigen Unterlagen sind integraler Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung oder des Vertrags.
(7)Die Kommission richtet ein gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 sicherheitsakkreditiertes System ein, um den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie den assoziierten Ländern und gegebenenfalls den Antragstellern und Empfängern zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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