(1)Der Ausschuss für die Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich (im Folgenden „Ausschuss“) wird hiermit eingerichtet.
(2)Die allgemeine Aufgabe des Ausschusses besteht darin, die Kommission gemäß diesem Kapitel zu unterstützen und Empfehlungen für sie bereitzustellen.
(3)Die Kommission hält einen regelmäßigen Informationsfluss an den Ausschuss über alle Maßnahmen, die geplant sind, und über Maßnahmen, die nach der Aktivierung der Versorgungskrisenzustände gemäß Artikel 60 oder 64 ergriffen wurden, aufrecht.
Die Kommission stellt die erforderlichen Informationen über ein gesichertes IT-System zur Verfügung.
(4)Für die Zwecke der Vorbereitung auf einen Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 60 oder 64 und dessen Bewältigung unterstützt der Ausschuss die Kommission bei folgenden Aufgaben: a) Analyse krisenrelevanter, von den Mitgliedstaaten oder der Kommission eingeholter Informationen; b) Bewertung möglicher Vorsorgemaßnahmen; c) Bewertung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung der Versorgungskrisenzustände gemäß Artikel 60 oder 64 erfüllt sind; d) Erleichterung eines mit den Mitgliedstaaten koordinierten Vorgehens; e) Bereitstellung von Leitlinien für die Durchführung der Maßnahmen, die als Reaktion auf die in Artikel 60 oder 64 genannten Versorgungkrisen auf Unionsebene ausgewählt wurden, einschließlich der Aktivierung der Maßnahmen gemäß den Artikel 62 und 63 sowie 65 bis 71; f) Bestimmung besonderer Reaktionsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, damit die zeitnahe Verfügbarkeit von und die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern gesichert ist; g) Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Drittländern, internationalen Organisationen und Vertretern der Industrie, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft; h) Bestimmung einschlägiger Themen für die Durchführung von Stresstests; i) Entwicklung eines Rahmens und einer Methodik für die Bestimmung krisenrelevanter Güter und der Liste der Frühwarnindikatoren; j) Durchführung der Kartierung im Hinblick auf krisenrelevante Güter und Frühwarnindikatoren; k) Bewertung, ob eine Verlängerung des Versorgungskrisenzustands erforderlich und verhältnismäßig ist und ob eine Beendigung verhältnismäßig ist; l) Bewertung der Ergebnisse der Überwachung und gegebenenfalls Bestimmung potenzieller Lösungen für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse; und m) Bestimmung einer angemessenen Häufigkeit für die Durchführung von Stresstests.
(5)Der Ausschuss besteht aus den Vertretern aller Mitgliedstaaten, der Kommission, des Hohen Vertreters und der EDA.
Den gemeinsamen Vorsitz führen je ein Vertreter der Kommission und des Mitgliedstaats, der den turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz innehat.
Das Sekretariat des Ausschusses wird von der Kommission wahrgenommen.
Nur Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.
(6)Die Ko-Vorsitzenden laden Vertreter des Europäischen Parlaments ein, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
(7)Assoziierte Länder haben das Recht, gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten Bedingungen Mitglieder des Ausschusses ohne Stimmrecht zu werden.
(8)Der Ausschuss tritt auf Ersuchen der Kommission, eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes, das Mitglied des Ausschusses geworden ist, zusammen, wann immer die Situation es erfordert.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.
Diese Geschäftsordnung sieht Mechanismen vor, um sicherzustellen, dass der Ausschuss seine Aufgaben reibungslos durchführen kann, einschließlich, indem ein Streitbeilegungsverfahren im Zusammenhang mit potenziellen Streitigkeiten zwischen den Ko-Vorsitzen vorgesehen wird.
(9)Der Ausschuss kann auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative Empfehlungen abgeben.
Der Ausschuss bemüht sich um Lösungen, die möglichst breite Unterstützung finden.
(10)Der Ausschuss lädt mindestens einmal jährlich Vertreter nationaler Verbände der Verteidigungsindustrie und ausgewählte Vertreter der Industrie ein, sich als Beobachter an seiner Arbeit zu beteiligen, wobei er der Notwendigkeit, eine ausgewogene geografische Verteilung sicherzustellen, Rechnung trägt.
Wurde ein Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 60 oder 64 aktiviert, so lädt der Ausschuss gegebenenfalls hochrangige Vertreter der Industrie ein, sich im Rahmen von Treffen in besonderer Zusammensetzung als Beobachter an seiner Arbeit zu beteiligen, um Fragen im Zusammenhang mit krisenrelevanten Gütern oder, wenn ein Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise gemäß Artikel 64 aktiviert wurde, im Zusammenhang mit den betreffenden Verteidigungsgütern zu erörtern.
(11)Der Ausschuss lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Einrichtungen auf Unionsebene als Beobachter zu seinen einschlägigen Sitzungen ein.
(12)Der Ausschuss lädt gegebenenfalls im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und unter gebührender Beachtung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union sowie ihrer Mitgliedstaaten einen Vertreter der Ukraine ein, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen.
(13)Die Kommission sorgt für Inklusivität und gewährt den Mitgliedern des Ausschusses gleichberechtigten Zugang zu Informationen, um sicherzustellen, dass der Entscheidungsprozess des Ausschusses der Lage und den Bedürfnissen aller Mitgliedstaaten entspricht.
Der Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Handhabung und Verarbeitung von Verschlusssachen und vertraulichen Informationen gemäß Artikel 79 und 80 zu gewährleisten.
(14)Zur Untersuchung spezifischer Fragen auf Grundlage der Aufgaben nach Absatz 1 kann die Kommission auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Ausschusses Ad-hoc-Arbeitsgruppen einrichten, die den Ausschuss bei seiner Arbeit unterstützen.
Die Mitgliedstaaten benennen Sachverständige für diese Arbeitsgruppen.
Die EDA kann zu den Sitzungen dieser Arbeitsgruppen eingeladen werden.
(15)Die Kommission setzt eine Arbeitsgruppe im Sinne des Absatzes 14 zu rechtlichen, regulatorischen und administrativen Hindernissen ein.
Diese Arbeitsgruppe verfolgt folgende Ziele: a) Feststellung bestehender oder potenzieller rechtlicher, regulatorischer und administrativer Hindernisse auf internationaler, Unions- und nationaler Ebene für die Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 6 aufgeführten Ziele; b) Bestimmung potenzieller Lösungen und Minderungsmaßnahmen für ermittelte Hindernisse.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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