ErwGr. 104

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der EU werden durch die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30) geregelt, mit der diese Verbringungen vereinfacht werden sollen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Wie aus früheren Bewertungen der genannten Richtlinie hervorgeht, bleibt die Erteilung von A-Priori-Global- und -Einzelgenehmigungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern im Binnenmarkt weitgehend die Norm und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Anträgen unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat mitunter erheblich. Während einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise und wenn der Rat es für erforderlich hält, sollte es ihm möglich sein, einen Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Zustands der sicherheitsrelevanten Versorgungskrise zu erlassen, um einen Zeitrahmen von höchstens zwei Wochen festzulegen, innerhalb dessen die betreffenden nationalen Behörden die Anträge — sobald sie vollständig eingelangt sind — bearbeiten sollten, um die Verbringung dieser Güter im Binnenmarkt weiter zu erleichtern. Darüber hinaus zielt diese Verordnung darauf ab, die Verbringungen krisenrelevanter Güter innerhalb der EU im Kontext einer Versorgungskrise zu erleichtern. Es sollte daher präzisiert werden, dass ein Mitgliedstaat, der Ausfuhrbeschränkungen für Bestandteile, bei denen es sich um krisenrelevante Güter handelt und die er als sensitiv im Sinne der Richtlinie 2009/43/EG einstuft, festlegt, keine weiteren Genehmigungen für die Verbringung der betreffenden Bestandteile innerhalb der EU verlangen sollte, wenn der Empfänger eine Erklärung über die Verwendung vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen der Genehmigung verbrachten Bestandteile in ein Verteidigungsgut integriert sind bzw. integriert werden sollen und als solche nicht selbstständig verbracht oder ausgeführt werden können. Diese Maßnahme sollte bestehende Vorschriften der Union und bestehende nationale Vorschriften über die Verbringung und Ausfuhr von Verteidigungsgütern unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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