ErwGr. 108

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Eine der während der COVID-19-Krise festgestellten Herausforderungen war das Fehlen eines Netzes zur Gewährleistung der Vorsorge sowie der unzureichende Informationsaustausch und die unzureichende Koordinierung von Reaktionsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission andererseits. Die Verwirklichung des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels — die Vorsorge für und Bewältigung der Auswirkungen künftiger Versorgungskrisen auf den Binnenmarkt für Verteidigungsgüter — sollte daher durch einen Governance-Mechanismus unterstützt werden. Mit dieser Verordnung sollte ein Ausschuss eingerichtet werden, um die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die reibungslose, wirksame und einheitliche Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, mit denen die Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern gewährleistet werden soll, zu erleichtern. Der Ausschuss sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzen. Da die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter in Zeiten einer Versorgungskrise bzw. die Vorsorge für solche Versorgungskrisen es erfordert, der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Verteidigungsfähigkeiten zu entwickeln, zu erwerben und zu verwalten und ihre Verteidigungsbereitschaft zu verbessern, Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, dass die Kommission und der Mitgliedstaat, der den turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz innehat, den Ko-Vorsitz im Ausschuss führen. Darüber hinaus sollten der Hohe Vertreter und die EDA angesichts des Beitrags der Regelung für die Versorgungssicherheit zur Fähigkeit der Union, ihre Sicherheits- und Verteidigungsinteressen zu verteidigen, auch Mitglieder des Ausschusses sein. Insbesondere könnten die laufenden Arbeiten der EDA im Bereich der Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern für die Durchführung dieser Verordnung von Nutzen sein. Die EDA unterstützt den Austausch bewährter Verfahren und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich. Außerdem liefert sie Erkenntnisse über Engpässe, die die Lieferketten für Verteidigungsgüter beeinträchtigen. Deshalb sollte die EDA in der Lage sein, ihre Ansichten und ihr Fachwissen unter anderem im Ausschuss einzubringen, wodurch ein Beitrag zur Vorsorge für und Bewältigung der Auswirkungen von Versorgungskrisen auf den Binnenmarkt für Verteidigungsgüter geleistet wird. Assoziierte Länder sollten das Recht haben, gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten Bedingungen Mitglieder des Ausschusses ohne Stimmrecht zu werden. Vertreter des Europäischen Parlaments sollten als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden. Der Ausschuss sollte die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern sowie der Kommission Empfehlungen bereitstellen und sie dabei unterstützen, die mit dieser Verordnung eingerichteten Mechanismen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit umzusetzen, insbesondere durch Antizipation, Vorsorge, Prävention und Bewältigung von Krisen bei der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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