ErwGr. 21

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Die im Rahmen des Programms verfolgten Ziele, die Wettbewerbsfähigkeit und die Bereitschaft der EDTIB durch die Einleitung und Beschleunigung der Anpassung der Industrie an die aufgrund des sich wandelnden Sicherheitsumfelds erforderlichen Strukturveränderungen zu erhöhen, auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern in der gesamten Union, können zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) beitragen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die durch die Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten Beiträge der Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der Industrie im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden können. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, soweit sie zur Verwirklichung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Ziele beiträgt. Die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unternommenen Reformen und Investitionen nachhaltig durchgeführt werden. Alle durch die Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten Maßnahmen werden im Einklang mit dem geltenden Besitzstand der Union und dem nationalen Besitzstand im Umweltbereich durchgeführt, insbesondere in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und den Naturschutz. Gleichzeitig ist es wahrscheinlich, dass einige Endprodukte aus dem Verteidigungsbereich naturgemäß direkt oder indirekt umweltschädigend sind. Daher ist die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ auf die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der Industrie, die diese Güter betreffen, möglicherweise nicht durchführbar. Darüber hinaus könnte es zweckmäßig sein, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nicht anzuwenden, wenn die unterstützte Maßnahme zur Stärkung der Industrie Verteidigungsgüter, Bestandteile oder Rohstoffe betrifft, die ausschließlich für die Herstellung von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder verwendet werden. In der Tat ist die Union mit einer deutlichen Verschlechterung ihres sicherheitspolitischen Kontextes konfrontiert, die dazu geführt hat, dass sie in steigendem Maße bedroht ist. Dies erfordert sofortige und massive Investitionen in und Unterstützung für die Resilienz und den Ausbau der EDTIB, um ihre Fähigkeit zur Vorbereitung auf künftige Versorgungskrisen zu stärken und die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern in der gesamten Union sicherzustellen. In der jetzigen Situation stellt dies ein übergeordnetes Ziel der öffentlichen Sicherheit dar, das gegenüber anderen Erwägungen überwiegt. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, Störungen entlang der Lieferketten im Verteidigungsbereich zu verhindern, insbesondere indem die Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der Industrie, die Verteidigungsgüter, Bestandteile und Rohstoffe betreffen, gegebenenfalls ohne Einschränkungen aufgrund der Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ ermöglicht wird. Wenn Mitgliedstaaten ihren aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten freiwilligen Beitrag zugunsten von Maßnahmen zur Stärkung der Industrie im Rahmen dieser Verordnung nutzen, sollten diese Maßnahmen daher nicht der Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ unterliegen, sofern der betreffende Mitgliedstaat in der Beitragsvereinbarung mit der Kommission begründet, dass es nicht durchführbar oder angemessen ist, sicherzustellen, dass die Arten der Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden sollen, dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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