ErwGr. 19

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Angesichts der Notwendigkeit, besser und gemeinsam in die Wettbewerbsfähigkeit, Reaktionsfähigkeit und die Fähigkeit der EDTIB, die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern sicherzustellen, sowie in die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der ukrainischen DTIB zu investieren, sollte es den Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen und anderen Dritten möglich sein, zur Umsetzung des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine beizutragen. Diese Beiträge sollten nach denselben Vorschriften und Bedingungen durchgeführt werden und externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e der Haushaltsordnung darstellen und im jährlichen Haushaltsverfahren gemäß der Haushaltsordnung ausgewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Flexibilität haben, über die Zuweisung der für das Programm oder das Unterstützungsinstrument für die Ukraine bereitgestellten Beträge zu entscheiden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Mittel allen Stellen, die für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, zur Verfügung zu stellen, sodass sie nur den betroffenen Mitgliedstaaten oder zusätzlich anderen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls der Ukraine zugutekommen. Diese Flexibilität ist von wesentlicher Bedeutung, um die effizienteste Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten und die Zuweisung von Mitteln dort zu ermöglichen, wo sie am dringendsten benötigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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