ErwGr. 22

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, sollten im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichteten Zusammenarbeit als assoziierte Länder am Programm teilnehmen können; gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (18) erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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