ErwGr. 25

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass an einer durch das Programm unterstützten Maßnahme beteiligte Rechtsträger Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, welche sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden, nutzen und nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, der Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats befinden oder von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert werden, nutzt, als Empfänger teilnehmen können, wenn strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch der Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, auch im Hinblick auf die Stärkung der EDTIB, erfüllt sind. Ähnliche Abweichungen sollten für Maßnahmen, die im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine unterstützt werden, vorgesehen werden, damit die Nutzung von Infrastruktur, Einrichtungen, Mitteln oder Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats oder der Ukraine befinden, und die Teilnahme von Rechtsträgern, die in der Union niedergelassen sind und von einem anderen Drittland als der Ukraine oder einem Rechtsträger eines anderen Drittlands kontrolliert werden, ermöglicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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