REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)
Angesichts der Notwendigkeit, die operative Leistungsfähigkeit der Streitkräfte der Mitgliedstaaten sicherzustellen und ihre Fähigkeit zur Nutzung der unter eine im Rahmen des Programms durchgeführte Maßnahme fallenden Verteidigungsgüter ohne von Drittländern auferlegte Beschränkungen zu gewährleisten, müssen zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Entscheidung über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung solcher Verteidigungsgüter festgelegt werden. Daher sollten Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, der Auftragnehmer bzw. das Auftragnehmer-Konsortium keinen rechtlichen oder vertraglichen Beschränkungen durch nicht assoziierte Drittländer oder Rechtsträger von nicht assoziierten Drittländern unterliegen, die ihre Möglichkeit zur Entscheidung über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung des Verteidigungsguts einschränken, wozu auch die Ersetzung oder Entfernung der Bestandteile, die von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern von nicht assoziierten Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, gehört. Aufgrund der derzeitigen geopolitischen Lage sollte in Bezug auf diese Anforderung ausnahmsweise und vorübergehend eine spezifische und gezielte Ausnahmeregelung für den Ausbau der industriellen Kapazitäten für die Produktion von Munition und Flugkörpern vorgesehen werden. Eine solche Ausnahmeregelung sollte darin bestehen, dass die Empfänger von Unionsmitteln oder die einschlägigen Regierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission eine rechtsverbindliche Zusage des betreffenden nicht assoziierten Drittlands oder des betreffenden Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands übermitteln können, dass die Empfänger diese Möglichkeit zur Entscheidung haben werden. Die Empfänger sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Zusage erfüllt wird. Können die Begünstigten trotz ihrer Bemühungen keine solche Möglichkeit zur Entscheidung erlangen, so würden Korrekturmaßnahmen im Einklang mit der Haushaltsordnung, insbesondere Artikel 132, ergriffen.
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