REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)
Um die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB zu erhöhen, die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der ukrainischen DTIB zu fördern und die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern aus diesen technologischen und industriellen Basen der Verteidigung sicherzustellen, ist es wichtig, Mindestanforderungen an den in der Union und assoziierten Ländern oder gegebenenfalls in der Ukraine erzielten Mehrwert festzulegen. Dies wird die Effizienz der Unterstützung der Union im Rahmen des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine erhöhen. Daher sollten bei im Rahmen des Programms oder des Unterstützungsinstruments für die Ukraine durch Unionsmittel unterstützten Maßnahmen die Kosten der Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und außerhalb der assoziierten Länder oder gegebenenfalls der Ukraine 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts oder des Guts, dessen Erhöhung der Produktionskapazität aus Unionsmitteln gefördert wird, nicht übersteigen. Die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele werden umso wirksamer erreicht, wenn die Kosten für diese Bestandteile unter diesem Schwellenwert von 35 % liegen. Die Empfänger von Unionsmitteln werden aufgefordert, sich bei neuen Produkten um eine schrittweise Senkung dieses Prozentsatzes zu bemühen. Rohstoffe gelten nicht als Bestandteile.
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