ErwGr. 32

REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)

Da es wichtig ist, jegliche Marktverzerrung zu mindern, sollte die Kommission in der Lage sein, Gewinne aus erfolgreichen Maßnahmen zur Stärkung der Industrie, die aus dem Unionshaushalt unterstützt werden, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wieder einzuziehen. Abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Haushaltsordnung sollten bei einer solchen Einziehung von Gewinnen alle erzielten Einnahmen, einschließlich der Einnahmen aus der Unterstützung der Maßnahme durch die Mitgliedstaaten, die Ukraine und Dritte, zusätzlich zur Unterstützung durch die Union selbst, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die eingezogenen Gewinne sollten zur Unterstützung der Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Verordnung wiederverwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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