Wenn spezifische, mit den Zielen des Programms verknüpfte Bedingungen erfüllt sind, sollte die Obergrenze für den Finanzbeitrag der Union zu gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen auf 25 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags angehoben werden, um besondere Komplexitäten im Zusammenhang mit der verstärkten grenzübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb der Union und der Zusammenarbeit im Rahmen einer Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (Structure for European Armament Programme — SEAP) auszugleichen. Die Notwendigkeit, strategische Abhängigkeiten schrittweise zu verringern, sollte ebenfalls berücksichtigt werden, was einen höheren Finanzierungssatz rechtfertigt, wenn die Maßnahme die gemeinsame Beschaffung von beschränkungsfreien Endprodukten unterstützt. Darüber hinaus ist es angesichts der besonderen Sicherheitslage, in der sich die Ukraine und Moldau aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine befinden, angebracht, einen solchen höheren Finanzierungssatz für Fälle vorzusehen, in denen die unterstütze Maßnahme zur gemeinsamen Beschaffung zusätzlicher Mengen von Verteidigungsgütern für diese beiden Länder führt. Ferner sind die Union und ihre Mitgliedstaaten durch den geopolitischen Kontext, einschließlich des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, einer hohen Gefahr konventioneller militärischer Bedrohungen ausgesetzt, sodass höhere Verteidigungsinvestitionen erforderlich geworden sind. Es ist daher auch gerechtfertigt, einen höheren Finanzierungssatz von bis zu 25 % für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen vorzusehen, falls die Ausgaben der Mehrheit der an der betreffenden Maßnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten für Verteidigungsinvestitionen 30 % ihrer jeweiligen Verteidigungsausgaben übersteigen. Bei Maßnahmen zur Stärkung der Industrie sollte es möglich sein, die Obergrenze auf bis zu 50 % der förderfähigen Kosten anzuheben, wenn es sich bei der Mehrheit der Begünstigten um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung (im Folgenden „Midcap-Unternehmen“) handelt, die in den Mitgliedstaaten oder in assoziierten Ländern niedergelassen sind, oder wenn die Maßnahme von einer SEAP durchgeführt wird und wenn die Maßnahme nachweislich einen Beitrag zur Schaffung einer neuen grenzübergreifenden Zusammenarbeit leistet, etwa durch die Ausweitung der geografischen Reichweite bestehender Lieferketten, durch den erheblichen Ausbau des Handels, der Zusammenarbeit oder gemeinsamer Projekte zwischen Rechtsträgern in verschiedenen Mitgliedstaaten oder durch die Ausweitung bestehender grenzübergreifender Netze in einer Weise, die die Gesamtkapazität und Resilienz der EDTIB verbessert, und zwar wenn dies den Bau neuer Infrastruktur, Einrichtungen oder Produktionslinien umfasst oder zur Errichtung neuer oder zum Ausbau bestehender Herstellungskapazitäten für krisenrelevante Güter beiträgt. Darüber hinaus sollte es möglich sein, abweichend von Artikel 193 Absatz 1 der Haushaltsordnung die Flexibilität zu erhöhen und einen Finanzbeitrag der Union für Maßnahmen zur Stärkung der Industrie zu ermöglichen, mit dem bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abgedeckt werden, wenn die Mitgliedstaaten ausdrücklich beschließen, Mittel für das Programm nur zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten oder zum zusätzlichen Nutzen anderer Mitgliedstaaten zuzuweisen. Diese Möglichkeit sollte auch in Fällen gelten, in denen Beiträge der Mitgliedstaaten, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, für die Finanzierung solcher Maßnahmen verwendet werden. Dadurch wird die Wirkung und die Wirksamkeit der Maßnahme maximiert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025
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