REG_2025_2643 · zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)
Angesichts der potenziell erheblichen Auswirkungen der EDPCIs auf die Wettbewerbsfähigkeit und die industrielle Bereitschaft der EDTIB sollte das Programm die Konsortien der teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder bei deren Durchführung unterstützen. Diese finanzielle Unterstützung aus dem Programm sollte auf Tätigkeiten dieser Konsortien beschränkt sein, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern, mit denen die Anpassung an strukturelle Veränderungen der Produktionskapazität für Verteidigungsgüter beschleunigt wird, sowie damit verbundenen Unterstützungstätigkeiten, der industriellen Entwicklung neuer oder der Modernisierung bestehender Verteidigungsgüter und der Entwicklung und Beschaffung der erforderlichen Infrastruktur stehen. Angesichts des besonderen Umfangs dieser Projekte, der ein beispielloses Maß an Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Industrie erfordert, und unter Berücksichtigung der finanziellen Risiken für die teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder sollten die Unionsmittel abweichend von Artikel 193 Absatz 1 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken können. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass bestimmte EDPCI-Tätigkeiten im Zuge anderer Maßnahmen finanziell unterstützt werden, sofern sie die für diese Maßnahmen festgelegten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit der Haushaltsordnung keine Mittel im Rahmen anderer Unionsprogramme erhalten haben. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die EDPCI-Tätigkeiten mit den Zielen des Programms im Einklang stehen, auch wenn keine finanzielle Unterstützung durch die Union bereitgestellt wird. Um die Überwachung der Einhaltung dieser Ziele zu erleichtern, sollten die an einem EDPCI teilnehmenden Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen gemeinsamen Bericht über die Durchführung der EDPCI-Tätigkeiten übermitteln. Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission in der Lage sein, die Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung von EDPCIs ändern, auch durch Streichung von EDPCIs aus der Liste. Die Mitgliedstaaten, die an einem EDPCI teilnehmen, können sich bei der Ausübung der für seine Durchführung erforderlichen Tätigkeiten auf das Fachwissen und die Verwaltungskapazität der EDA oder internationaler Organisationen wie der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) und der Unterstützungs- und Beschaffungsagentur der NATO (NSPA) stützen.
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