ErwGr. 2

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 zu einer „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ betont die Kommission, dass zur Förderung von Innovation und Nachhaltigkeit bei landwirtschaftlichen Verfahren dafür gesorgt werden sollte, dass Landwirte Unternehmer und Lieferanten sind, die keinem unnötigen bürokratischen oder regulatorischen Aufwand unterliegen. Um dieses Ziel zu erreichen und der Vielfalt des Sektors Rechnung zu tragen, braucht es keine Pauschallösungen, sondern maßgeschneiderte Ansätze wie auch Realitätschecks für das Unionsrecht und Vereinfachungen, auch unter Berücksichtigung der Vorteile digitaler Technologien, z. B. Technologien für automatisierte Meldungen. Ein besseres Gleichgewicht zwischen Anforderungen und Anreizen ist erforderlich, um die Nachhaltigkeitswende in der Landwirtschaft zu steuern und Innovationen zu fördern. Die besonderen Bedarfe kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, die durch den Schutz der Natur und der Lebensgrundlagen die Vitalität ländlicher Gemeinschaften gewährleisten, erfordern eine zielgerichtetere und einfachere Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand. Kleine landwirtschaftliche Betriebe sind beim Zugang zu und bei der Nutzung von Finanzmitteln oft benachteiligt, wodurch sie daran gehindert werden, zu investieren, innovativ zu sein und Entwicklungschancen zu ergreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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