ErwGr. 5

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

Gemäß Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt eine landwirtschaftliche Fläche, die als Grünland genutzt wird und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs ist, als Dauergrünland. Einige Bewirtschaftungssysteme bringen jedoch eine Fruchtfolge auf Ackerland mit sich, bei der Gras oder andere Grünfutterpflanzen für Zeiträume von mehr als fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind, diese Flächen aber umgepflügt werden, damit sie Ackerland bleiben. Landwirte in den Mitgliedstaaten, in denen solche Bewirtschaftungssysteme angewendet werden, haben in der Folge Schwierigkeiten, die Fruchtfolge zu steuern und rentabel zu wirtschaften und dabei die Anforderungen für die Umsetzung des GLÖZ-Standards 1 zu erfüllen. Darüber hinaus können längere Fruchtfolgen mit Grünland erhebliche Vorteile hinsichtlich Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen bringen und Landwirten gleichzeitig mehr Flexibilität bei der Bewirtschaftung ihrer Flächen geben. Um solche flexiblen und nachhaltigen agronomischen Verfahren zur Grünlandbewirtschaftung zu fördern, sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Zeitraum, ab dem eine Fläche als Dauergrünland eingestuft wird, von fünf auf sieben Jahre zu verlängern. Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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